Wird die einstweilige Anordnung auf Unterhalt isoliert, also ohne Hauptsache, beantragt, so kann nicht mehr von einer geringeren Bedeutung ausgegangen werden. Es bleibt dann beim vollen Hauptsachewert.[1]
Der "Regelfall" i.S.d. § 41 S. 1 FamGKG ist bei einer isolierten einstweiligen Anordnung auf Unterhalt nicht gegeben, da die einstweilige Anordnung faktisch zu einer endgültigen Regelung führen soll und i.d.R. auch führt und die Hauptsache vorwegnimmt. Hinzu kommt, dass hier in Abweichung zu § 49 FamFG nicht nur eine vorläufige Regelung, sondern gem. § 246 Abs. 1 FamFG Zahlung verlangt wird. Es wird also der Hauptsacheanspruch geltend gemacht. Daher ist es hier zutreffend, i.d.R. den vollen Wert der Hauptsache anzunehmen.
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass – im Gegensatz zum früheren Recht – einstweilige Anordnungen in Unterhaltssachen isoliert möglich sind und nach dem Willen des Gesetzgebers die Hauptsache vorwegnehmen und vermeiden sollen. Es soll also hier bereits zu einer endgültigen Regelung kommen. Hinzu kommt, dass die einstweilige Anordnung bei fehlender Hauptsacheklage faktisch unbefristet ist und zudem häufig endgültige Klarheit schafft. Dann erscheint es aber nicht gerechtfertigt, bei faktischer Vorwegnahme der Hauptsache geringere Werte anzusetzen.
Dass eine einstweilige Anordnung abgeändert werden kann, ist unerheblich. Auch Hauptsacheentscheidungen können im Wege eines Rechtsmittels abgeändert werden. Selbst wenn es zur Abänderung kommt, ändert dies aber nichts daran, dass zunächst einmal der Unterhalt gezahlt werden musste und i.d.R. auch nicht zurückgefordert werden kann.
Norbert Schneider
AGS 5/2014, S. 238 - 239
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