I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassen gegen den Beklagten aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. den §§ 4 Nr. 11, 3 UWG, 49b Abs. 1 S. 1 BRAO, 4 Abs. 2 S. 3 RVG.
1. Durch die beanstandete Werbung verstößt der Beklagte nicht gegen eine gesetzliche Vorschrift, welche auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG).
a) Bei den berufsrechtlichen Mindestpreisvorschriften der BRAO und des RVG handelt es sich um Marktverhaltensregeln i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG (BGH, Urt. v. 30.9.2004 – IZR 281/02).
b) Es liegt jedoch kein Verstoß gegen Mindestpreisvorschriften durch den Beklagten vor.
Gem. § 49b Abs. 1 BRAO ist es unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das RVG vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt.
Es gibt aber keine bestimmte gesetzliche Gebühr für eine außergerichtliche Beratung (mehr), sodass in diesem Bereich eine Gebührenvereinbarung nicht gegen § 49b Abs. 1 BRAO verstoßen kann (OLG Stuttgart, Urt. v. 28.12.2006 – 2 U 134/06, NJW 2007, 924; AnwGH Berlin, Beschl. v. 22.11.2006 – II AGH 40/06; AnwG München, Urt. v. 1.2.2010 – 3 AnwG 51/09, anders noch KG, Beschl. v. 2.7.2002 – 5 U 96/02, von der Klägerin angeführt, aber zur alten Rechtslage ergangen).
aa) Seit der Änderung des RVG durch Art. 5 KostRMoG mit Wirkung zum 1.7.2006 sind die bis dahin vorgesehenen gesetzlichen Gebühren für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung) ersatzlos weggefallen, mit der Folge, dass das RVG für die außergerichtliche Beratung seit diesem Zeitpunkt keine konkret bestimmte gesetzliche Gebühr mehr vorsieht (OLG Stuttgart, Urt. v. 28.12.2006 – 2 U 134/06, NJW 2007, 924, m.w.Nachw.). Stattdessen soll der Rechtsanwalt nunmehr gem. § 34 Abs. 1 RVG auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Unterlässt er dies, erhält er gem. § 34 Abs. 1 S. 2 RVG Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes (§ 612 Abs. 2 BGB).
bb) Als gesetzliche Gebühr, deren Unterschreitung unlauter wäre, kann nicht auf die ersatzweise Vergütung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 34 Abs. 1 S. 2 RVG) abgestellt werden. Denn diese Vergütungsregelung greift nur dann, wenn eine Vergütungsvereinbarung gerade nicht getroffen worden ist. Liegt hingegen eine Gebührenvereinbarung gleich in welcher Höhe vor, so besteht von vornherein kein gesetzlicher Anspruch auf Gebühren nach § 34 Abs. 2 S. 2 RVG i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB, sodass ein solcher auch nicht durch die Gebührenvereinbarung unterschritten werden kann (OLG Stuttgart, Urt. v. 28.12.2006 – 2 U 134/06, NJW 2007, 924).
cc) Ebenfalls keine gesetzliche Gebühr ist eine nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 S. 2 RVG bemessende Vergütung. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf die Vergütungen, die in außergerichtlichen Angelegenheiten vereinbart werden und niedriger sind, als die jeweilige gesetzliche Vergütung wäre. Damit ist vorausgesetzt, dass zunächst eine gesetzliche Vergütung besteht, die unterboten wird. Im Falle des 34 Abs. 2 S. 1 RVG besteht aber gerade keine gesetzliche Vergütung (OLG Stuttgart, Urt. v. 28.12.2006 – 2 U 134/06, zu § 4 RVG in der bis zum 1.7.2004 gültigen Fassung, NJW 2007, 924).
§ 4 Abs. 1 S. 2 RVG ist auch nicht analog anzuwenden, da keine planwidriger Regelungslücke vorliegt, im Gegenteil der Gesetzgeber bewusst keine Mindestvergütung für die außergerichtliche Beratungstätigkeit mehr vorgesehen hat, sondern diesen Bereich der freien Vertragsgestaltung der Parteien überlassen wollte (OLG Stuttgart, Urt. v. 28.12.2006 – 2 U 134/06, zu § 4 RVG in der bis zum 1.7.2004 gültigen Fassung, NJW 2007, 924).
II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassen gegen den Beklagten aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 i.V.m. den §§ 3, 4 Nr. 1 UWG.
Ein wettbewerbswidriges übertriebenes Anlocken i.S.v. § 4 Nr. 1 UWG durch das Inaussichtstellen von Vergünstigungen ist nur dann anzunehmen, wenn die Verkaufsförderungsmaßnahmen die Rationalität der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers ausschalten. Die Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, ist für sich niemals wettbewerbswidrig, sondern liegt als gewollte Folge in der Natur des Wettbewerbs. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Anlockwirkung von einem Dumping-Preis ausgeht (grundlegend BGH, Urt. v. 31.1.1979 – I ZR 21/77).
Unlauter ist eine derartige Preisgestaltung erst dann, wenn sie mit der Zielsetzung erfolgt, den Wettbewerber zu verdrängen oder gar zu vernichten, wofür hier nichts ersichtlich ist.
III. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Unterlassen gegen den Beklagten aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 i.V.m. den §§ 3, 4 Nr. 10 UWG.
Die Preisgestaltungsfreiheit umfasst auch das Recht, den Preis einzelner Mitbewerber zu unterbieten und sogar einen Dumpingpreis anzubieten, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten, die die Unlauterkeit begründen. Dass derartige Gründe hier vorliegen, hat die Klägerin nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich, insbesondere ergeben sie sich nicht daraus, dass der Beklagte di...