Diese Frage stellt sich nur dann, wenn man dem OLG Stuttgart und dem LG Berlin folgend eine Prüfungskompetenz des UdG verneint: § 55 RVG regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur Festsetzung der an den Rechtsanwalt zu zahlenden Vergütung. Danach ist für die Festsetzung der Vergütung der Beratungshilfe gem. §§ 44, 55 Abs. 4 RVG der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle[45] (nicht der Rechtspfleger) des in § 4 Abs. 1 BerHG bezeichneten Gerichts zuständig. Geht man mit der Mindermeinung davon aus, dass nicht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, sondern nur der Rechtspfleger die Erforderlichkeit der Vertretung prüfen könne, bliebe schlussfolgernd nichts anderes übrig, als dass auch der Rechtspfleger die Gebührenfestsetzung wahrnimmt. Dies ist insoweit unproblematisch, da in der Praxis ohnehin der Urkundsbeamte des gehobenen Dienstes mit der Festsetzung beauftragt ist und daher meist Personenidentität vorliegt.[46] Zudem regelt § 8 Abs. 5 RPflG die bestehenbleibende Wirksamkeit von Tätigkeiten des Rechtspflegers, die eigentlich in die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle fallen. Damit bleibt gewährleistet, dass die vom Rechtspfleger eigentlich unzuständig vorgenommene Festsetzung wirksam bleibt.[47] Wie das LG Berlin jedoch zu Recht andeutet, kann dies kein Allheilmittel darstellen. Es kann nicht sein, dass die gesetzlich vorgesehene Prüfung nur unter Missachtung der sonstigen Zuständigkeitsregelungen befriedigend erfolgen kann.

[45] Hansens, JurBüro 1995, 200.
[46] Kammaier, Rpfleger 1998, 501 (504).
[47] Hermann/Rellermeyer, in: Arnold/Meyer-Stolte/Herrmann/Rellermeyer/Hintzen, RPflG, 7. Aufl., § 8 Rn 27 ff.

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