Im Hinblick auf den Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen Kind hatte die Beteiligte zu 1), die Mutter, den Antrag gestellt, Ordnungsmittel gegen den Vater wegen Verletzung der bestehenden Umgangsregelung festzusetzen. Das AG hat diesen Antrag zurückgewiesen und die Kosten des Vollstreckungsverfahrens der Mutter auferlegt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Mutter hat der Senat als eine solche aufgefasst, die sich sowohl gegen die Zurückweisung des Antrags auf Festsetzung von Ordnungsmitteln als auch gegen die Kostenentscheidung wendet und auf ihre Kosten verworfen. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ordnungsmittelantrags wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist unzulässig war, die Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung des AG schon deshalb, weil der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht gewesen sei. Durch weiteren Beschluss hat der Senat den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2) hat daraufhin Kostenfestsetzungsanträge gestellt. Die Rechtspflegerin hat die zu erstattenden Kosten antragsgemäß festgesetzt. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der sofortigen Beschwerde. Sie macht geltend, der Beteiligte zu 2) sei nicht bedürftig, habe eigenmächtig eine Rechtsanwältin beauftragt und im Übrigen keinen Nachweis darüber erbracht, dass er Anwaltskosten tatsächlich gezahlt habe. Der Beteiligte zu 2) ist dem Rechtsmittel entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass für die Kostenfestsetzung nicht die Zahlung, sondern die Rechnungsstellung maßgeblich sei, die insoweit erfolgt sei.

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