Im Termin vom 4.12.2014 verkündete das OLG im Berufungsverfahren ein – noch nicht begründetes – Endurteil, demzufolge das Ersturteil abgeändert wird und die Kosten des Rechtsstreits, soweit über diese nicht bereits rechtskräftig entschieden war, gegeneinander aufgehoben werden.
Ausweislich eines Vermerkes des Berichterstatters vom 15.12.2014 riefen an diesem Tag die Prozessbevollmächtigten beider Parteien bei ihm an und teilten mit, man habe sich verglichen; außerdem fragten sie an, ob noch eine "günstige Kostenfolge" erreicht werden könne. Mit Telefax vom 22./23.12.2014 übermittelten sie sodann den Vergleichstext und baten um Protokollierung gem. § 278 Abs. 6 ZPO. Gem. Nr. 4. des Vergleichs verzichten sowohl die Widerkläger als auch die Widerbeklagte unwiderruflich auf das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH. Das OLG stellte am 23.12.2014 antragsgemäß das Zustandekommen des Vergleichs gem. § 278 Abs. 6 ZPO fest.
Im Zuge der Schlussbewertung wies der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme darauf hin, eine Ermäßigung der Verfahrensgebühren nach Nr. 1222 Nr. 3 GKG-KostVerz. wegen des Vergleichsschlusses könne nicht mehr erfolgen, da bereits ein Urteil i.S.v. Nr. 2 vorausgegangen sei. Die Gerichtskosten in Höhe von vier Gebühren nach Nr. 1210 GKG-KostVerz. in Höhe von 222.944,00 EUR seien bereits – zu gleichen Teilen von der Klägerin zu 1) und den Beklagten zu 1) und 2) – entrichtet; es komme daher weder zu einer Nachforderung noch zu einer Rückerstattung.
Der erklärte Rechtsmittelverzicht führe ebenfalls nicht zu einer Gebührenermäßigung, weil die von Nr. 1222 Nr. 2 GKG-KostVerz.“ § 313a Abs. 3 ZPO hierfür vorgesehene Wochenfrist nicht eingehalten sei; die Frage der prozessualen Wirksamkeit einer verspäteten Verzichtserklärung sei von deren kostenrechtlicher Folge zu trennen.
Am 14.1.2015 teilte die Kostenbeamtin unter Verweis auf diese Stellungnahme mit, es verbleibe bei einem Ansatz von vier Gebühren.
Dagegen richten sich die Erinnerungen sowohl der Klägerin wie auch der Beklagten, die diese im Wesentlichen damit begründen, der gesetzgeberische Zweck von § 313a Abs. 2 ZPO, nämlich gerichtliche Arbeitserleichterung infolge des Wegfalles von Tatbestand und Entscheidungsgründen, könne auch bei einer verspäteten Verzichtserklärung noch erreicht werden; dies müsse auf die Gebührenermäßigung durchschlagen; es komme insoweit nur auf das Fehlen der Entscheidungsgründe an.