Der Antrag der Beteiligten zu 3) wird als Gegenvorstellung ausgelegt. Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts in dem Beschluss des Senats ist gem. § 83 Abs. 1 GNotKG i.V.m. § 81 Abs. 3 S. 3 GNotKG nicht zulässig.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist gem. §§ 61 Abs. 1 u. 2, 40 Abs. 1 GNotKG zu Recht in Höhe von 1.375.000,00 EUR festgesetzt worden. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert gem. § 61 Abs. 1 u. 2 GNotKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, begrenzt durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs. Mit ihrer Beschwerde hat sich die Beteiligte zu 3) gegen den auf den Erbscheinantrag der Beteiligten zu 1) ergangenen Beschluss des AG gewendet, wonach die zur Erteilung des Erbscheins für die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet worden sind. Damit ist für den Geschäftswert auch des Beschwerdeverfahrens die spezielle Regelung betreffend Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins in § 40 Abs. 1 GNotKG heranzuziehen, wonach maßgeblich der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls ist, von dem nur die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abgezogen werden. Anders als nach der früheren Regelung in der KostO können mithin Bestattungskosten, Pflichtteile und auch Vermächtnisse nicht mehr abgezogen werden, weil es sich dabei nämlich nicht um Erblasserschulden – also vom Erblasser noch zu Lebzeiten begründete Verbindlichkeiten – handelt (OLG Köln FGPrax 2014, 180; Zimmermann, FamRZ 2013, 1264, 1268). Anders als in bestimmten Fallgestaltungen nach der früher geltenden KostO kann bei der dargestellten neuen Gesetzeslage gem. den §§ 61, 40 GNotKG im Erbscheinverfahren erster oder zweiter Instanz auch nicht mehr darauf abgestellt werden, welches wirtschaftliche Ziel der Antragsteller oder Beschwerdeführer für sich im Ergebnis erreichen möchte. Eine Ausnahme ergibt sich insoweit lediglich aus § 40 Abs. 2 GNotKG, wonach sich der Geschäftswert nach dem Anteil des Miterben bestimmt, wenn sich das Erbscheinverfahren nur auf das Erbrecht des Miterben bezieht. Dieser Fall ist hier allerdings gerade nicht gegeben, denn das vorliegende Erbscheinverfahren bezieht sich auch in der Beschwerdeinstanz auf die von der Beteiligten zu 1) geltend gemachte Stellung als Alleinerbin. Die Einwendung der Beteiligten zu 3), das von ihr mit der Beschwerde verfolgte Interesse habe sich (nur) auf den nach gesetzlicher Erbfolge auf sie entfallenden Erbanteil von 1/4 bezogen, greift angesichts der aufgezeigten Gesetzeslage insgesamt nicht durch.
Mithin ist der Geschäftswert auch des Beschwerdeverfahrens hier nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls – unter Abzug nur der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten – zu bestimmen. Der Nachlass besteht nach den bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beteiligten zu 1) aus Grundbesitz im Wert von etwa 1.400.000,00 EUR und aus Geldvermögen von rund 130.000,00 EUR, insgesamt also aus Aktivvermögen mit einem Wert von gut 1.500.000,00 EUR. Abzusetzen sind von der Erblasserin herrührende Verbindlichkeiten, nämlich Verbindlichkeiten aus dem Überlassungsvertrag gegenüber den Beteiligten zu 3) bis 5) (60.000,00 EUR) und gegenüber dem Vater (rund 80.000,00 EUR). Es verbleibt dann ein für den Geschäftswert maßgeblicher Nachlasswert von gerundet 1.375.000,00 EUR. Eine weitere Absetzung in Form der Bestattungskosten und wegen des Vermächtnisses zugunsten der Beteiligten zu 3) bis 5) hinsichtlich der persönlichen Sachen der Erblasserin wie Möbel, Schmuck, Geschirr usw. ist – wie aufgezeigt – nach der Gesetzeslage nicht möglich.
Die Ausführungen der Beteiligten zu 3) dahin, der mit rund 1.400.000,00 EUR angegebene Wert des nachlassgegenständlichen Grundbesitzes sei übersetzt, realistisch sei dafür ein Wert von 1.000.000,00 EUR, geben keinen Anlass, die getroffenen Feststellungen in Frage zu stellen. Denn die Ausführungen beinhalten keine hinreichend konkrete Grundlage, um zu einer abweichenden Werteinschätzung kommen zu können.
AGS 5/2015, S. 235 - 236