Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, mit dem in der Sache begehrt wird, die dem Antragsteller zu erstattenden Kosten auf "Null" festzusetzen, ist zulässig (§§ 165, 151 VwGO), aber unbegründet. Zu Recht wurde der Erstattungsanspruch des Antragstellers antragsgemäß festgesetzt.
Nach der Kostengrundentscheidung im stattgebenden Beschluss im Verfahren 7 L 1224/14.A trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Nach § 162 Abs. 1 VwGO umfassen die Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Gem. Abs. 2 der Vorschrift sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Dementsprechend hat der Antragsteller einen Erstattungsanspruch auf die von seinem Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt L., geltend gemachten Gebühren und Auslagen. Nach § 2 Abs. 1, 2 S. 1 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV) ist die Verfahrensgebühr zu 1,3 entstanden, die in der Höhe gem. § 13 RVG i.V.m. Anlage 2 mit 201,00 EUR bei einem Gegenstandswert von 2.500,00 EUR (§ 30 Abs. 1 RVG) einen Betrag von 261,30 EUR ergibt. Nicht zu beanstanden ist ferner der Ansatz der Pauschgebühr nach Nr. 7002 VV in Höhe von 20,00 EUR und nach Nr. 7008 VV die Umsatzsteuer auf diese Summe. Gegen den Rechnungsbetrag von insgesamt 334,75 EUR hat die Antragsgegnerin auch keine Bedenken erhoben.
Diesem Erstattungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren (7 L 1224/14.A) um ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO handelt, das zu einer Abänderung des Hauptsachetenors des Beschlusses 7 L 2353/13.A v. 5.12.2013 (im Ursprungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO) führte. Insoweit macht die Antragsgegnerin geltend, die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle v. 22.7.2014 beachte nicht, dass nach § 15 Abs. 2 RVG der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern könne. Bei den Verfahren 7 L 2353/13.A und 7 L 1224/14.A handele es sich um dieselbe Angelegenheit.
Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugestehen, dass gem. § 16 Nr. 5 RVG das Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren über deren Abänderung oder Aufhebung als "dieselbe Angelegenheit" i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG anzusehen sind. Hieraus ergibt sich, dass die Verfahren 7 L 2353/13.A und 7 L 1224/14.A für den Vergütungsanspruch eines Rechtsanwaltes als "dieselbe Angelegenheit" zu betrachten wären. Damit könnte der Rechtsanwalt in einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO, das notwendig einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO folgen muss, hinsichtlich beider Verfahren nur einmal einen Gebührentatbestand, wie etwa die Verfahrensgebühr, geltend machen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin lässt sich aus diesen Vorschriften aber nicht entnehmen, dass ein Kostenerstattungsanspruch gegen den unterlegenen Teil im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht bestehe, wenn im vorausgegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, in dem der Antragsteller von einem anderen Rechtsanwalt – wie hier durch L1. – vertreten wurde, ein Gebührenanspruch dieses – anderen – Rechtsanwaltes entstanden sein kann. Der Antragsgegnerin scheint hier der Gedanke vorzuschweben, dass bereits ein (fiktiver) Gebührenanspruch des im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vertretenden Rechtsanwalts einen Gebührenanspruch eines anderen im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vertretenden Rechtsanwaltes grundsätzlich ausschließt. Dies findet im Gesetz keine Stütze. Denn die Vorschriften der §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG setzen inzident voraus, dass der Rechtsanwalt in beiden Verfahren tätig gewesen ist, weil sonst ein gebührenrechtlicher Ansatz in beiden Verfahren gedanklich schon von vornherein ausscheidet. Vertreten also unterschiedliche Rechtsanwälte einen Antragsteller in beiden Verfahren, führt dies nicht zum Wegfall des Kostenerstattungsanspruchs (so auch VGH Baden Württemberg, Beschl. v. 8.11.2011 – 8 S 1247/11, juris Rn 16; VG Berlin, Beschl. v. 31.10.2012, – 35 KE 32.12, juris Rn 5, (jeweils noch unter Bezugnahme auf § 15 Abs. 2 S. 2 RVG a.F.) und OVG Niedersachsen, Beschl. v. 31.3.2014 – 2 MC 310/13.
Diese Auslegung überzeugt auch in systematischer Hinsicht. Denn zum einen regelt das RVG zunächst nur den Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts gegenüber seinem Auftraggeber (§ 1 Abs. 1 S. 1 RVG) und nicht die Kostenerstattungspflicht nach einem Prozess. Die Vorschriften über "dieselbe Angelegenheit" dienen damit der Begrenzung des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwaltes gegenüber seinem Auftraggeber. Ein weitergehender Schutz des Prozessgegners an dieser Stelle ist jedoch nicht erforderlich. Denn der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren schlussendlich unterlegene Prozessgegner wird hinreichend durch andere – die Kostenerstattungspflicht regelnde – Normen vor übermäßiger Inanspruchnahme geschützt. So hat die kostenpflichtige Partei die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen oder als in d...