Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin zu 1) sei nicht mehr existent und insoweit nicht aktivlegitimiert, ist dies als materiell-rechtlicher Einwand im Kostenfestsetzungsverfahren unerheblich. Die Beklagte ist insoweit auf die Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, wenn die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss betrieben wird. Der Hinweis darf allerdings nicht dahin missverstanden werden, dass der Einwand dort Erfolg hätte. Angesichts der Rechtskraft des Grundurteils bleibt der Einwand, dieses habe nie ergehen dürfen, rechtlich irrelevant.

Auch mit dem Einwand, die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen und in der Folge der Bevollmächtigte der Klägerinnen im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde seien nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt worden, kann die Beklagte nicht gehört werden. Die einmal erteilte wirksame Vollmacht – was die Beklagte nicht in Abrede stellt – wird durch spätere Änderungen in der Prozessfähigkeit einer Partei nicht berührt, § 86 ZPO. Die Prozessvollmacht der erstinstanzlichen Bevollmächtigten umfasst nach § 81 ZPO kraft Gesetzes auch das Recht, Bevollmächtigte für höhere Instanzen, hier für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, zu bestellen. Die maßgeblichen weiteren Regelungen folgen §§ 265, 325 ZPO.

Letztlich kann die Beklagte mit dem Einwand nicht durchdringen, dass es einer Aufsplittung des Streitwerts auf die beiden Klägerinnen und einer gesplitteten Kostenentscheidung bedurft hätte. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist von der rechtskräftigen Grundentscheidung auszugehen. Diese hat der BGH eindeutig getroffen und dabei auch eine – von der Beklagten in keiner Instanz angegriffene – einheitliche Streitwertfestsetzung vorgenommen.

Hinsichtlich der Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss sind die Klägerinnen Gesamtgläubiger. Dabei ist unerheblich, ob sie auch hinsichtlich der Hauptsache als Gesamtgläubiger anzusehen sind. Die Form der Gläubigerschaft in der Hauptsache steht in keinem untrennbaren Zusammenhang zu derjenigen im Kostenfestsetzungsverfahren. Diese Sicht der Dinge hat nach § 428 BGB zur Folge, dass die Beklagte als Kostenschuldnerin an jede der beiden Gesamtgläubigerinnen leisten kann, um sich von ihrer Schuld zu befreien. Der Verweis der Beklagten auf § 7 Abs. 2 RVG ist insoweit unbehelflich, da es sich um eine Norm aus dem Innenverhältnis der beiden Klägerinnen und ihrer Bevollmächtigten handelt, die den Umfang der Haftung der Beklagten unberührt lässt.

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