Verfahrensgang

LG Mainz (Beschluss vom 14.10.2014; Aktenzeichen 4 O 239/06)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 27.10.2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Mainz vom 14.10.2014 (Bl. 1048-1050 GA) in der Form des Berichtigungsbeschlusses des LG Mainz vom 27.10.2014 (Bl,. 1059 - 1061 GA) betreffend die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.754,90 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um jeweils selbständige Schadensersatzansprüche der beiden Klägerinnen aus eigenem und abgetretenem Recht aus einem Mietverhältnis. Das LG (v. 17.4.2012 - 4 O 239/06) gab, bestätigt durch das OLG (13.9.2013 - 10 U 488/12), der Klage dem Grunde nach statt. Die gegen das Berufungsurteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH mit Beschluss vom 2.7.2014 (XII ZR 162/13) zurückgewiesen und hinsichtlich der Kosten ausgesprochen, dass "die Beklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens - mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer, die diese selbst tragen -, trägt".

Mit Antrag vom 9.7.2014 beantragten die Klägerinnen die Festsetzung einer 2,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3508 VVRVG von 7.734,90 EUR nebst Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VVRVG von 20 EUR, insgesamt von netto 7.754,90 EUR (Bl. 963-965 GA). Die Vergütung wurde mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.10.2014 (Bl. 1048-1050 GA) in der Form des Berichtigungsbeschlusses des LG Mainz vom 27.10.2014 antragsgemäß festgesetzt.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 27.10.2014. Sie rügt das Fehlen der Prozessvollmacht des am BGH tätig gewordenen Rechtsanwaltes. Die Klägerin zu 1) sei nicht mehr existent und im Handelsregister gelöscht. Die Klägerin zu 1) habe jedenfalls nicht in eigenem Namen Prozessvollmacht erteilt. Da die Klägerinnen unterschiedliche An-sprüche mit abweichenden Anträgen verfolgten, sei auch im Hinblick auf den Erstattungsanspruch eine Aufteilung erforderlich, was sich aus § 7 Abs. 2 RVG ergebe.

Die Klägerinnen sind dem entgegengetreten. Im Kostenfestsetzungsverfahren könne die aus dem Vollstreckungstitel ersichtliche Prozessvollmacht nicht mehr in Frage gestellt werden. Aufgrund von § 7 RVG und der einheitlichen Streitwertfestsetzung durch den BGH sei eine Auf-splittung des Anspruchs nicht erforderlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kostenfestsetzungsantrag, die angefochtene Entscheidung und die Nichtabhilfeentscheidung des LG sowie die von den Parteien im Kostenfestsetzungsverfahren und im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin zu 1) sei nicht mehr existent und insoweit nicht aktivlegitimiert, ist dies als materiell-rechtlicher Einwand im Kostenfestsetzungsverfahren unerheblich. Die Beklagte ist insoweit auf die Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, wenn die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss betrieben wird. Der Hinweis darf allerdings nicht dahin missverstanden werden, dass der Einwand dort Erfolg hätte. Angesichts der Rechtskraft des Grundurteils bleibt der Einwand, dieses habe nie ergehen dürfen, rechtlich irrelevant.

Auch mit dem Einwand, die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen und in der Folge der Bevollmächtigte der Klägerinnen im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde seien nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt worden, kann die Beklagte nicht gehört werden. Die einmal erteilte wirksame Vollmacht - was die Beklagte nicht in Abrede stellt - wird durch spätere Änderungen in der Prozessfähigkeit einer Partei nicht berührt, § 86 ZPO. Die Prozessvollmacht der erstinstanzlichen Bevollmächtigte umfasst nach § 81 ZPO kraft Gesetzes auch das Recht, Bevollmächtigte für höhere Instanzen, hier für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu bestellen. Die maßgeblichen weiteren Regelungen folgen §§ 265, 325 ZPO.

Letztlich kann der Beklagte mit dem Einwand nicht durchdringen, dass es einer Aufsplittung des Streitwertes auf die beiden Klägerinnen und einer gesplitteten Kostenentscheidung bedurft hätte. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist von der rechtskräftigen Grundentscheidung auszugehen. Diese hat der BGH eindeutig getroffen und dabei auch eine - von der Beklagten in keiner Instanz angegriffene - einheitliche Streitwertfestsetzung vorgenommen.

Hinsichtlich der Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss sind die Klägerinnen Gesamtgläubiger. Dabei ist unerheblich, ob sie auch hinsichtlich der Hauptsache als Gesamtgläubiger anzusehen sind. Die Form der Gläubigerschaft in der Hauptsache steht in keinem untrennbaren Zusammenhang zu derjenigen im Kostenfestsetzungsverfahren. Diese Sicht der Dinge hat nach § 428 BGB zur Folge, dass die Beklagte als Kostenschuldnerin an jede der beiden Gesamtgläubigerinnen leisten kann, um sich von ihrer Schuld zu befreien. Der Verweis der Beklagten auf § 7 Abs...

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