Wird ein Strafurteil auf ein Rechtsmittel hin aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen, so gilt das weitere Verfahren nach Zurückverweisung als neue Angelegenheit (§ 21 Abs. 1 RVG). Im Gegensatz zu den Verfahren nach Teil 3 VV (Vorbem. 3 Abs. 6 VV) ist hier eine Anrechnung der Verfahrensgebühr nach Zurückverweisung auf die Verfahrensgebühr vor Zurückverweisung nicht vorgesehen.

Es entstehen daher alle Gebühren und Auslagen einschließlich der Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV[1] erneut, mit Ausnahme der Grundgebühr (Anm. zu Nr. 4100 VV).

 

Beispiel

Der Verteidiger wird nach Anklageerhebung beauftragt. Das AG verurteilt den Angeklagten im ersten Hauptverhandlungstermin. Gegen das Urteil des AG legt der Verteidiger auftragsgemäß Berufung ein. Das LG hebt nach der Hauptverhandlung das Urteil des AG auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an das AG zurück. Dort findet eine neue Hauptverhandlung statt.

Für das erste Verfahren vor dem AG erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr sowie eine Terminsgebühr und auch eine Grundgebühr, wenn er – wie hier – im vorbereitenden Verfahren noch nicht tätig war. Im Berufungsverfahren entstehen wiederum eine Verfahrensgebühr sowie eine Terminsgebühr. Nach Zurückverweisung erhält der Anwalt für das zweite Verfahren vor dem AG erneut eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr. Nur die Grundgebühr kann nicht erneut anfallen (Anm. Abs. 1 zu Nr. 4100 VV).

I. Verfahren vor dem AG vor Zurückverweisung

 
1. Grundgebühr, Nr. 4106 VV   200,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV   165,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV   275,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 460,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   87,40 EUR
Gesamt   547,40 EUR

II. Berufung

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4124 VV   320,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 4126 VV   320,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 660,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   125,40 EUR
Gesamt   785,40 EUR

III. Verfahren vor dem AG nach Zurückverweisung

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV, § 21 Abs. 1 RVG   165,00 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 4108 VV, § 21 Abs. 1 RVG   275,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 460,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   87,40 EUR
Gesamt   547,40 EUR

Norbert Schneider

AGS 5/2015, S. 224 - 225

[1] LG Dresden AGS 2006, 169.

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