Der Kläger erwarb im Jahr 2007 von dritter Seite drei Schalen aus vorchristlicher Zeit und zwei byzantinische Räucherkesselchen. Diese stellte das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst wegen des Verdachts der Hehlerei sicher und gab sie in die Verwahrung des Beklagten zu 2), bei dem der frühere Beklagte zu 1) als Archäologe beschäftigt ist.
Nach einer vom Kläger erfolgreich geführten verwaltungsgerichtlichen Klage hob das Ministerium die Sicherstellung auf und wies den Beklagten zu 2) an, die Antiken herauszugeben. Der Beklagte zu 2) kam dem nicht nach.
Am 10.5.2010 verlangte der Beklagte zu 1) unter dem Briefkopf des Beklagten zu 2) von dem Kläger 17.004.500 EUR, für den Fall, dass es zur Herausgabe der Gegenstände kommen würde. Der Betrag wurde untergliedert in 4.500,00 EUR für "Aufwendungen für Untersuchungen im Zusammenhang mit der Erstellung eines archäologischen Fachgutachtens" und 17 Mio. EUR als "Ausgleich für die Folgen der Rufschädigung durch Unterstützung von Antikenhehlerei", wovon 2 Mio. EUR auf den Beklagten zu 1) und 15 Mio. EUR auf den Beklagten zu 2) entfallen sollten.
Der Kläger beauftragte einen Rechtsanwalt, der den Direktor des Beklagten zu 2) mit Schreiben v. 11.5.2010 aufforderte, sich dazu zu äußern, ob er sich das Schreiben v. 10.5.2010 "zurechnen lassen möchte". Der Beklagte zu 1) teilte daraufhin auch im Namen des Beklagten zu 2) per E-Mail am 12.5.2010 mit, dass er das Schreiben vom 10.5.2010 als gegenstandslos betrachte, da der gegen ihn gerichtete Antrag beim AG zurückgezogen worden sei.
Der Kläger hat in erster Instanz von beiden Beklagten die Freistellung von den Rechtsanwaltskosten begehrt, die ihm in Folge des Vorgehens gegen die erhobenen Forderungen entstanden sind. Da hinsichtlich der Ansprüche deutlich zwischen den Beklagten unterschieden worden sei, müsse ihn der Beklage zu 1) von 11.620,11 EUR und der Beklagte zu 2) von 72.161,36 EUR freistellen.
Die Beklagten haben geltend gemacht, sie hätten sich der Ansprüche nicht ernstlich berühmt und jedenfalls sofort klargestellt, dass sie diese als gegenstandslos betrachten würden.
Das LG hat die Klage gegen beide Beklagten abgewiesen.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Berufung, die der Senat gegen den Beklagten zu 1) durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen und gegen den Beklagten zu 2) als unzulässig verworfen hat. Die Entscheidung zugunsten des Beklagten zu 1) ist rechtskräftig geworden.
Im Verhältnis des Klägers zum Beklagten zu 2) hatte dessen Rechtsbeschwerde Erfolg. Der BGH hat den Senat angewiesen, den Sachverhalt unter Berücksichtigung seiner Rspr. zur Geltendmachung unbegründeter Ansprüche in Sonderrechtsbeziehungen zu prüfen.
Der Kläger beantragt nunmehr (noch), unter Änderung der landgerichtlichen Entscheidung, den Beklagten 2) zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 72.161,36 EUR freizustellen.