Die nach der Entscheidung des BGH zulässige und nur noch im Verhältnis zum Beklagten zu 2) zu prüfende Berufung ist unter Berücksichtigung der Rspr. zur Geltendmachung unbegründeter Ansprüche in einer Sonderrechtsbeziehung (BGH v. 16.1.2009 – V ZR 133/08 = NJW 2009, 1262 = AGS 2009, 153 = BauR 2009, 1147; BGH v. 12.12.2006 – VI ZR 224/05 = NJW 2007, 1458 = FamRZ 2007, 550 = AGS 2007, 267 = MDR 2007, 654 = JurBüro 2007, 249) in einem geringen Umfang begründet, im Übrigen (weit überwiegend) zurückzuweisen.
II.1. Wird jemand unberechtigt als Schuldner mit einer Forderung konfrontiert und entstehen ihm in Abwehr dieser Forderung Kosten, so ist zu beachten:
Einen generellen Kostenerstattungsanspruch gegen den, der sich unberechtigt eines Rechts berühmt, kennt die deutsche Rechtsordnung nicht. Mit solchen Ansprüchen konfrontiert zu werden, gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, soweit nicht die Voraussetzungen spezieller Haftungsnormen vorliegen (Habscheid, NJW 1958, 1000, 1001; Ulrich, MDR 1973, 559, 560; Ahrens, NJW 1982, 2477, 2478; LG Mannheim GRUR 1985, 328, 329).
Als solche kommen vertragliche, vertragsähnliche (§§ 280, 311 BGB), deliktische (§§ 823, 826 BGB) oder auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht (§§ 677 ff. BGB; vgl. dazu BGHZ 52, 393, 399 f.; BGH, Urt. v. 13.6.1980 – I ZR 96/78, NJW 1981, 224).
Vorliegend steht dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 2) aus einer rechtlichen Sonderverbindung der Anspruch auf Freistellung von berechtigten vorgerichtlichen Rechtsverteidigungskosten dem Grunde nach zu (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB).
Der Senat sieht sich gebunden an die Feststellungen des Revisionsgerichts, wonach durch die Verwahrung der Gefäße durch den Beklagten zu 2) eine Sonderrechtsbeziehung entstanden war, die Schutzpflichten auch zugunsten des Klägers begründete. Der Senat schließt sich dieser Auffassung nach erneuter Prüfung aber auch an. Nachdem das Ministerium die als äußerst wertvoll erachteten Gefäße sichergestellt hatte, war ihm an deren sicherer und sachgerechter Aufbewahrung durch den fachkundigen Beklagten zu 2) gelegen. Diese Verwahrung war erkennbar auch im Interesse des wahren Berechtigten. Diesem gegenüber oblagen dem Beklagten 2) deshalb auch Schutz- und gegebenenfalls Herausgabepflichten.
Nachdem das Ministerium den Beklagten zu 2) zur Herausgabe der Gefäße an den Kläger angewiesen hatte, verknüpfte der Beklagte zu 1) unter dem Briefkopf des Beklagten zu 2) die Herausgabe mit der Aufstellung und Begründung unsinniger, völlig überzogener Forderungen. Diese offensichtliche Pflichtverletzung, mit der der Kläger von der Verfolgung seines berechtigten Herausgabeverlangens abgehalten werden sollte, erfolgte vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig (§ 276 BGB). Dass er sich in einem (unvermeidbaren) Irrtum befunden habe, hat der Beklagte zu 1) nicht behauptet. Sein Verhalten ist dem Beklagten zu 2) gem. § 278 BGB zuzurechnen, weil der Geschäftsherr Eigenmächtigkeiten seiner Hilfspersonen in deren Tätigkeitsbereich wie eigenes Verschulden zu vertreten hat (Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 278 Rn 2, 9, 20).
Die von dem Beklagten geltend gemachten Rechtsberatungskosten sind ersatzfähig, durch die Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) adäquat kausal verursacht. Aufgrund der Besonderheiten der Auseinandersetzung, des materiellen, aber auch öffentlichen Interesses an diesem Fall, war es zu erwarten und auch objektiv vernünftig, dass der Kläger den Rat seines Rechtsanwalts suchte, der den Beklagten zu 2) mit dem auf dessen Briefpapier verfassten Anspruchsschreiben konfrontierte.
Soweit der Senat in der vorangegangenen Entscheidung andeutete, dass es dem Kläger zumutbar gewesen sei, den vermeintlichen Anspruch ohne anwaltliche Hilfe abzuwehren (Zurechnungszusammenhang; § 254 BGB), hält er daran nicht fest.
Nach alledem schuldet der Beklagte zu 2) dem Kläger die Freistellung von den berechtigten und notwendigen Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit seines Bevollmächtigten dem Grunde nach.
II.2 Der Beklagte zu 2) hat den Kläger von den Kosten freizustellen, denen sich dieser von seinem Bevollmächtigten berechtigterweise ausgesetzt sieht. Der Auftrag zur Abwehr der Ansprüche war/ist zu begrenzen auf das, was im vernünftigen Interesse des (bedürftigen) Klägers (nicht: im Gebühreninteresse seines Anwalts) geboten war. Die Erhebung einer negativen Feststellungsklage mit einem zweistelligen Millionenstreitwert war (jedenfalls zu diesem Zeitpunkt) überzogen; der Senat tritt der Beurteilung des LG im Beschl. v. 16.8.2011 bei, mit dem für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe verweigert wurde.
Richtig und sinnvoll war hingegen das Schreiben des Bevollmächtigten vom 11.5.2010 an den Beklagten zu 2), mit dem angefragt wurde, ob sich dieser das Verhalten des Beklagten zu 1) zu eigen mache. Nach der Antwort, das Schreiben v. 10.5.2010 sei gegenstandslos, war dieser Auftrag "erfolgreich beendet".
Den Gegenstandswert für dieses einfache Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers bemisst der...