- Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 48 Abs. 3 RVG erfasst die Bewilligung von PKH/VKH auch für den Abschluss eines Mehrvergleichs ohne ausdrückliche dahingehende gerichtliche Anordnung nicht die auf den höheren Vergleichswert entfallende Verfahrensdifferenz- und Terminsgebühr des beigeordneten Rechtsanwalts.
- Dem Verfahrensgericht bleibt es allerdings unbenommen, bei Bejahung der entsprechenden Voraussetzungen PKH/VKH-Bewilligung und Anwaltsbeiordnung ausdrücklich auch auf Verfahrens- und Terminsgebühr hinsichtlich der weiteren Gegenstände eines abzuschließenden Mehrvergleichs zu erstrecken.
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