Der Kläger hat von dem Beklagten Rechtsschutz für eine Klage gegen seine Arbeitgeberin wegen einer altersdiskriminierenden Urlaubsregelung im Manteltarifvertrag verlangt. Der Beklagte hat dem Kläger erklärt, ihm wegen seines Rechtsschutzantrages Rechtsschutz zu gewähren. Mit späterem Schreiben hat er die Rechtsschutzzusage widerrufen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Soweit in der Berufungsinstanz noch von Bedeutung, hat es dies darauf gestützt, dass sich dem Antrag auf Gewährung von Rechtsschutz und der Zusage der Gegenstand der Rechtsschutzzusage nur dahin entnehmen lasse, dass dieser in der Durchsetzung des Urlaubsanspruchs bestehen soll. Dem Rechtsschutzantrag lasse sich nur entnehmen, dass es um einen Urlaubsanspruch aufgrund unwirksamer tarifvertraglicher Bestimmungen gehen solle. Die Rechtsschutzzusage enthalte hierzu auch keine weiteren Ausführungen. Dies führe aber nicht dazu, dass das weiteste Verständnis des Rechtsschutzbegehrens gedeckt sei. In dem Rechtsschutzantrag sei das beabsichtigte Klagebegehren nicht angegeben, insbesondere nicht, ob aus der Unwirksamkeit der Bestimmungen des Manteltarifvertrages Rechtsfolgen nur für die Zukunft oder auch für die Vergangenheit hergeleitet und auf welche Rechtsfolgen die beabsichtigte Klage gerichtet werden sollen. Die Rechtsschutzzusage könne vor diesem Hintergrund vor allem als verbandspolitische Handlung verstanden werden, die zwar auch zugunsten des Klägers eine grundsätzliche Bindung an die geäußerte Absicht zur Rechtsschutzgewährung entfalte, jedoch die konkrete Entscheidung über ein konkretes Klagebegehren nicht enthalte. Ein Anspruch auf Rechtsschutzgewährung für das im Rahmen dieses Rechtsstreits konkretisierte Rechtsschutzbegehren in Form der Durchsetzung nicht gewährten Mehrurlaubs seit 2001 bestehe nicht. Der Beklagte sei aufgrund seiner Rechtsschutzordnung nicht zur Rechtsschutzgewährung verpflichtet. Auch eine Ermessensreduzierung auf Null ergebe sich nicht, da der Beklagte auch verpflichtet sei, verbandspolitische Interessen wahrzunehmen.

Das LG hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte Erfolg.

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