Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Das ArbG durfte die Prozesskostenhilfebewilligung nicht gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aufheben.

1. Gem. § 120a Abs. 1 S. 1 ZPO soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Mit der zum 1.1.2014 in Kraft getretenen Neuregelung des § 120a Abs. 2 ZPO wurde die Prozesskostenhilfepartei verpflichtet, wesentliche verbessernde Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Zweck dieser Regelung war unter anderem, eine Angleichung an die auch im Sozialrecht geltenden Mitteilungspflichten gem. § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I zu erreichen (BT-Drucks 17/11472, S. 24, 33). Diese Mitteilungspflicht dient der Erleichterung der Tatsachenermittlung für die Entscheidungsfindung gem. § 120a Abs. 1 S. 1 ZPO. Gem. § 120a Abs. 2 S. 2 ZPO ist eine Einkommensverbesserung bei laufenden monatlichen Einkommen nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zugrunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100,00 EUR übersteigt. Folge eines Verstoßes gegen diese Mitteilungspflicht ist gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wieder aufgehoben werden soll, wenn die Änderungsmitteilung über die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht rechtzeitig erfolgt ist. Die Rechtsfolge des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO hat nach einhelliger Auffassung Sanktionscharakter (BT-Drucks 17/11472, S. 35; LAG Baden-Württemberg v. 10.6.2015 – 4 Ta 8/15, NZA-RR 2015, 438; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Aufl., Rn 834; Natter, FA 2014, 2090, 2091).

2. Vorliegend ist festzustellen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers seit Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses ab 4.5.2015 um mehr als 100,00 EUR monatlich verbessert haben. Der Kläger hat diese Änderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht unverzüglich mitgeteilt. Dies führt aber nicht dazu, dass eine Aufhebung der Prozesskostenhilfeentscheidung gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geboten wäre. Die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse war nämlich nicht wesentlich, da sie auch bei rechtzeitiger Mitteilung nicht dazu geführt hätte, dass die Prozesskostenhilfeentscheidung hätte geändert werden können.

a) Nach § 124 Abs. 1 S. 4 ist die Prozesskostenhilfebewilligung lediglich aufzuheben, wenn die Prozesskostenhilfepartei wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Der Begriff der "wesentlichen Veränderung" wird in §§ 120a Abs. 1 S. 1, 120a Abs. 2 S. 1 und 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO gleichermaßen verwendet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diesem Begriff in sämtlichen Normen denselben Bedeutungsgehalt hat geben wollen. Dieser Begriff war auch schon in der Altfassung des § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO enthalten. Im Rahmen des § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO a.F. bestand seit jeher Einigkeit, dass eine wesentliche Veränderung nicht vorliegt, wenn die Prozesskostenhilfepartei trotz Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse weiterhin nicht in der Lage ist, die Prozesskosten ganz, teilweise oder in Raten zu begleichen (BGH v. 21.9.2006 – IX ZB 305/05, NJW-RR 2007, 628). Daran hat sich auch im Rahmen der Neuregelung nichts geändert (BeckOK/Vorwerk/Wolf, ZPO, 18. Edition, § 120a Rn 10).

Zu diesem Ergebnis muss man auch kommen, wenn man den Gesetzeszweck betrachtet, dass eine Anlehnung an die Mitteilungspflichten im Sozialrecht beabsichtigt war. Auch nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I sind nur Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen, die für die Leistung erheblich sind. Bei Änderungen in der Höhe des Einkommens ist deshalb erforderlich, dass diese Änderung einen Einfluss auf die Leistungshöhe hat (LPK-SGB I/Reinhardt, 3. Aufl., § 60 Rn 9). Nichtmitteilungen wesentlicher Änderungen können als Folge eines Verstoßes gegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I nur dann z.B. zu einer Aufhebungsentscheidung nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X führen, wenn eine Rechtserheblichkeit vorliegt. Vorausgesetzt wird also, dass die Änderung zur Folge hat, dass die Entscheidung nunmehr wegen der Änderungen nicht mehr hätte erlassen werden dürfen (BSG v. 19.2.1986 – 7 RAr 55/84, SozR 1300 § 48 Nr. 22).

Auch aus den Gesetzesmaterialien ist nichts anderes zu entnehmen. In diesen wird zwar ausgeführt, dass die Prozesskostenhilfepartei bei Einkommensverbesserungen von mehr als 100,00 EUR monatlich mitteilungspflichtig sein soll und die Frage, ob deshalb eine Änderung der Bewilligungsentscheidung veranlasst ist, erst auf einer zweiten Stufe zu erfolgen hat (BT-Drucks 17/11472, S. 34). Jedoch ergibt sich aus den Materialien auch, dass die Mitteilungspflicht der Verbesserung der gerichtlichen Aufklärungsmöglichkeiten im ...

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