Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Mitteilung einer Adressänderung und von Einkommensverbesserungen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe hat Sanktionscharakter und ist nach dem Willen des Gesetzgebers für den Regelfall die angemessene Sanktion für einen Verstoß gegen die Mitteilungspflichten.

Es ist für die Mitteilungspflicht nicht von Belang, ob durch die Einkommensverbesserung eine Änderung der Prozesskostenbewilligung erforderlich wird.

Die Mitteilung muss unverzüglich erfolgen.

Das Tatbestandsmerkmal der Vorsätzlichkeit oder der groben Nachlässigkeit bezieht sich allein auf die Unrichtigkeit der Mitteilung.

Das Ausmaß des Verschuldens kann Auswirkungen darauf haben, ob ein Regelfall oder ein atypischer Fall vorliegt und es kann in eine eventuell erforderlich werdende Ermessensentscheidung einfließen.

Ob ein atypischer Fall vorliegt, der den Weg zu einer Ermessensentscheidung eröffnet, ist nicht Teil der Ermessensentscheidung, sondern dieser vorgelagert.

Ob ein atypischer Fall vorliegt, hängt vom Zweck der Regelung und den Umständen des Einzelfalles ab. Ein atypischer Fall liegt vor, wenn die Umstände des Einzelfalles im Hinblick auf die mit der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung verbundenen Nachteile von den Normalfällen so signifikant abweichen, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen.

Liegt ein atypischer Fall vor, dann muss das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung das Ermessen ausüben und dies auch in der Begründung erkennen lassen.

 

Normenkette

ZPO § 120a Abs. 2 S. 1 Fassung: 2014-01-01, S. 2 Fassung: 2014-01-01, S. 3 Fassung: 2014-01-01, § 124 Abs. 1 Nr. 4 Fassung: 2014-01-01

 

Verfahrensgang

ArbG München (Entscheidung vom 08.12.2014; Aktenzeichen 2 Ca 12943/13)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts München vom 08.12.2014 - 2 Ca 12943/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in der ab 01.01.2014 geltenden Fassung wegen unterbliebener Mitteilung einer Adressänderung und von Einkommensverbesserungen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe datiert vom 05.03.2014, die vom Beschwerdeführer unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse stammt vom 27.02.2014 und enthält einen Hinweis darauf, dass wesentliche Verbesserungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine Adressänderung unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen sind, und dass bei einem Verstoß hiergegen die Bewilligung aufgehoben werden kann. Dieser Hinweis wurde mit Schreiben vom 15.04.2014 wiederholt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügte der Beschwerdeführer über kein Einkommen.

Dem Beschwerdeführer wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 07.04.2014 für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt. Das Verfahren endete durch Vergleich. Im Rahmen der Überwachung - nach Aufforderung des Arbeitsgerichts mit Schreiben vom 08.10.2014 - übermittelte der Beschwerdeführer unter dem 31.10.2014 eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 28.10.2014) samt Anlagen, aus der sich ergibt, dass er seit 01.10.2014 Arbeitslosengeld i.H.v. € 20,21 kalendertäglich bezieht, dass sich die Adresse geändert hat, und dass er zwischenzeitlich einer Arbeit nachgegangen ist.

Mit Schreiben vom 07.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Prozesskostenhilfebewilligung deswegen aufzuheben; er erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu. Mit Schreiben vom 03.12.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er im Zeitraum vom 15.05.20174 bis 15.08.2014 Arbeitsentgelt i.H.v. € 975,63 netto monatlich erhalten habe, und dass er zum 21.03.2014 umgezogen sei.

Mit Beschluss vom 08.12.2014 (dem Beschwerdeführer am 12.12.2014 zugestellt) wurde die Prozesskostenhilfebewilligung wegen unterbliebener Mitteilung einer Adressänderung und von Einkommensverbesserungen aufgehoben. Mit Schriftsatz vom 09.01.2014 (Zugang beim Arbeitsgericht München am 12.01.2014) legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, dass er weder absichtlich noch grob fahrlässig gehandelt habe, da er nur rudimentär der deutschen Sprache mächtig sei. Es sei keine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten, da die verdiente Summe nur zum Nötigsten gereicht habe. Auch das Arbeitslosengeld jetzt reiche nicht zur Bezahlung der Prozesskosten. Eine Änderung der Bewilligung sei nur möglich und sinnvoll, wenn er jetzt zur Kostenzahlung in der Lage sei.

Mit Beschluss vom 26.01.2015 wurde der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie deswegen dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 Ar...

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