Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG muss eine Vergütungsvereinbarung als solche in vergleichbarer Weise bezeichnet sein.

Dass es sich bei dem Begriff "Honorarvereinbarung" um eine vergleichbare Bezeichnung handelt, hat bereits das AG Wolfratshausen[3] entschieden.

Nicht ausreichend ist z.B. Beratervertrag.

Häufig ist auch zu lesen, dass Vergütungsvereinbarung mit "Gebührenvereinbarung" überschrieben werden. Dies ist lückenhaft, da die Gebühren nur einen Teil der Vergütung ausmachen. Nach § 1 Abs. 1 RVG setzt sich die Vergütung des Anwalts aus Gebühren und Auslagen zusammen. Wird eine Vergütungsvereinbarung lediglich mit "Gebührenvereinbarung" überschrieben, so bringt der Verwender damit zum Ausdruck, dass in der Vereinbarung keine Auslagen geregelt sein sollen. Üblicherweise findet man aber dennoch Vereinbarungen zu den Auslagen, so dass die Bezeichnung als "Gebührenvereinbarung" höchst bedenklich ist.

Ein Anwalt sollte den sichersten Weg gehen und sich schlicht und einfach an das Gesetz halten, indem er seine Vereinbarung als "Vergütungsvereinbarung" bezeichnet.

Norbert Schneider

AGS 5/2016, S. 214 - 216

[3] AGS 2008, 11 = NJW-Spezial 2008, 28.

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