Beauftragt ein Mandant einen Rechtsanwalt mit der Durchführung eines Mahnverfahrens, und mandatiert er für den späteren Rechtsstreit einen anderen Anwalt, kommt es nicht zu einer Gebührenanrechnung nach Anm. S. 2 zu Nr. 3307 VV; Mehrkosten eines derartigen "Anwaltswechsels" fallen nicht unter § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO.

OLG München, Beschl. v. 15.3.2016 – 11 W 414/16

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