Die Erinnerung richtet sich im Wesentlichen gegen die Höhe der fiktiven Terminsgebühr.

Nach dem Wortlaut des S. 2 der Anm. zu Nr. 3106 VV beträgt die fiktive Terminsgebühr 90 % der in derselben Angelegenheit dem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nr. 1008 VV. Da die Verfahrensgebühr mit 50,00 EUR beantragt und antragsgemäß festgesetzt worden ist, sind das rechnerisch 45,00 EUR (auch Schafhausen, "Die Terminsgebühr nach neuem Recht", in: ASR 2014, 254, 260 nimmt einen Gebührenrahmen von 45,00 bis 495,00 EUR an).

Dem steht die Systematik der Rahmengebühren gegenüber, wonach eine Gebühr nur zwischen der Mindestgebühr einerseits und der Höchstgebühr andererseits geltend gemacht und festgesetzt werden darf.

Der Gesetzgeber hat die Neufassung der Anm. zu Nr. 3106 VV im Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) wie folgt begründet:

"Bei der fiktiven Terminsgebühr kommt es darauf an, dem Anwalt das gebührenrechtliche Interesse an der Durchführung eines Termins zu nehmen. Die Höhe der zu erwartenden Terminsgebühr wird häufig von Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit abhängen. Daher scheint eine Anknüpfung an die Höhe der Verfahrensgebühr sachgerecht. Da die Höhe der Terminsgebühr grundsätzlich zur Höhe der Verfahrensgebühr in einem Verhältnis von 1,2 zu 1,3 steht, wird ein Betrag von 90 % der Verfahrensgebühr vorgeschlagen." (BT-Drucks 17/11471, S. 432)

Der Gesetzgeber wollte ausschließlich den vor dem 2. KostRMoG bestehenden Streit beenden, ob bei der Ermittlung der fiktiven Terminsgebühr der hypothetische Verhandlungsablauf geschätzt wird oder eine Koppelung der fiktiven Terminsgebühr an die Verfahrensgebühr erfolgt (Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG Kommentar, 7. Aufl. 2016, Nr. 3106 VV Rn 15).

Über die Frage, ob eine Unterschreitung des Gebührenrahmens möglich sein soll, findet sich in den Gesetzesmotiven nichts.

Nach der bisherigen Rspr. zu Fällen vor dem 2. KostRMoG wäre – unabhängig vom Meinungsstreit über die Ermittlungsmethode der fiktiven Terminsgebühr – nie eine Gebühr unterhalb der Mindestgebühr festgesetzt worden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber hieran etwas durch das 2. KostRMoG habe ändern wollen. Eine Unterschreitung des Gebührenrahmens würde vielmehr gerade in Fällen mit geringem Gebührenanspruch dem gesetzgeberischen Motiv, dem Anwalt das gebührenrechtliche Interesse an der Durchführung eines Termins zu nehmen, zuwiderlaufen. Nach wie vor darf sich daher jede Gebühr nur innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Gebührenrahmens bewegen. Das ist bei der Verfahrensgebühr ein Rahmen von 50,00 bis 550,00 EUR.

Für eine Festsetzung der fiktiven Terminsgebühr unterhalb der Mindestgebühr von 50,00 EUR besteht kein Raum.

Durch die Festsetzung der Gebühren auf insgesamt 100,00 EUR erhöht sich auch die Postpauschale nach Nr. 7002 VV um einen Euro auf 20,00 EUR.

Ergebnis: Der Erinnerungsführerin steht die antragsgemäße Kostenerstattung zu. Die Höhe der weiter zu erstattenden Kosten beträgt 7,14 EUR.

AGS 5/2016, S. 219 - 220

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