Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens sind jedoch ausnahmsweise als Teil der Kosten des Hauptverfahrens zu behandeln, wenn die Parteien und der Streitgegenstand des Beweis- und Hauptsacheverfahrens identisch sind.[16] In diesen Fällen umfasst die Kostenentscheidung des Hauptverfahrens auch die Kosten des Beweisverfahrens.

Dabei liegt eine Gegenstandsidentität auch dann vor, wenn nur Teile des Streitgegenstands eines selbstständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand des anschließenden Hauptverfahrens gemacht werden.[17] In diesen Fällen können dem Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 96 ZPO die dem Antragsgegner durch den überschießenden Teil des selbstständigen Beweisverfahrens entstandenen Kosten auferlegt werden. Wird eine solche Kostenentscheidung nicht getroffen, kann eine nachträgliche Korrektur im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr erfolgen.[18]

Wird bei Teilidentität ein Vergleich geschlossen und sollen die Kosten des Beweisverfahrens nur teilweise in die Kostenregelung im Hauptprozess einbezogen werden, bedarf es einer ausdrücklichen Regelung im Vergleich. Fehlt eine solche Einschränkung im Vergleich, so sind wegen der Teilidentität des Streitgegenstands die gesamten Kosten des Beweisverfahrens als Kosten des Rechtsstreits zu berücksichtigen.[19]

Unerheblich ist bei Partei- und Gegenstandsidentität, ob das aus dem selbstständigen Beweisverfahren gewonnene Ergebnis im Hauptsacheverfahren verwertet worden ist oder die Akten des selbstständigen Beweisverfahrens beigezogen wurden.[20]

Die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens werden jedoch dann nicht Gegenstand der Kostenentscheidung eines sich anschließenden Hauptsacheverfahrens, wenn nicht der Antragsgegner, sondern ausschließlich dessen Streithelfer aus dem selbstständigen Beweisverfahren in Anspruch genommen wird.[21]

[17] BGH NJW-RR 2006, 810; OLG Jena, Beschl. v. 13.11.2011 – 9 W 211/11, juris.
[18] BGH NJW-RR 2006, 810; OLG Jena, Beschl. v. 13.11.2011 – 9 W 211/11, juris; OLG Celle, Beschl. v. 3.11.2009 – 2 W 310/09, juris.
[19] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.3.2007 – 15 W 89/06, juris.

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