Zur Entscheidung ist das Kollegium des Senats in der Besetzung des § 122 Abs. 1 GVG berufen, da die Vorsitzende der Kammer für Handelssachen keine Einzelrichterin i.S.v. § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO ist (BGH, Beschl. v. 20.10.2003 – II ZB 27/02, juris Rn 10).

Die gem. § 68 Abs. 1 GKG statthafte Beschwerde ist im Übrigen unzulässig. Der Klägerin fehlt die erforderliche Beschwer. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss v. 27.8.2015 – 23 W 20/15 ausgeführt:

Der Senat neigt weiterhin dazu, das Rechtsmittel als unzulässig anzusehen. Gemäß § 32 Abs. 1 RVG ist die Festsetzung des Wertes für die Gerichtsgebühren maßgebend auch für die Gebühren des Rechtsanwalts. Ein solcher ist daher durch eine zu niedrige, eine Partei hingegen durch eine zu hohe Festsetzung beschwert. Hat die Partei dagegen mit ihrem Prozessbevollmächtigten, wie die Beklagte mangels Novenverbots in der Beschwerdeinstanz zulässig geltend macht, eine Honorarvereinbarung dergestalt geschlossen, dass ein Zeithonorar vereinbart wurde, gilt nichts anderes. Die Streitwertfestsetzung ist in einem solchen Fall nämlich für die Höhe des an den Prozessbevollmächtigten zu zahlenden Honorars gänzlich ohne Belang. Die Partei ist weder durch eine zu hohe noch durch eine zu niedrige Festsetzung beschwert, da das Honorar sich nicht nach dem Streitwert richtet, sondern nur nach dem von dem Prozessbevollmächtigten getätigten Zeitaufwand. Ihr bloß mittelbares Interesse, eine höhere Beteiligung der gegnerischen Partei an der Zahlung der ihrem Prozessbevollmächtigten geschuldeten Gebühren zu erreichen, mag – anders als für ihren Prozessbevollmächtigten – ein Rechtsschutzinteresse begründen. Eine Beschwer ergibt sich daraus jedoch nicht (ebenso OLG Köln, Beschl. v. 18.10.2011 – 6 W 226/11, juris Rn 2; a.A. OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.5.2012 – 1 W 26/12, juris Rn 7).

Konnte der Senat diese Frage seinerzeit noch offen lassen, so beantwortet er sie nunmehr dahin, dass der Klägerin aus den genannten Gründen die erforderliche Beschwer fehlt (ebenso Hartmann, KostG, 45. Aufl., GKG § 68 Rn 5 m.w.N; Hessischer VGH, Beschl. v. 23.11.1964 – B II 68/64; OLG Neustadt, Beschl. v. 20.4.1964 – 2 W 30/64; eingehend Schneider, JurBüro 1970, 278, 279; vgl. auch NK-GK/N. Schneider, § 68 Rn 37). Soweit das OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Beschl. v. 15.1.2013 – 1 O 103/12, juris Rn 4) dem entgegenhält, Bezugspunkt für das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses der obsiegenden Partei sei nicht eine möglichst hohe Streitwertfestsetzung, sondern eine sachlich zutreffende; ob die Vorstellung der Partei von der nach ihrer Auffassung richtigen Höhe des Streitwerts sachlich zutreffend sei, sei eine Frage der Begründetheit der Streitwertbeschwerde, vermengt es die Frage des Rechtsschutzinteresses mit der der Beschwer.

Das Rechtsmittel der Klägerin kann auch nicht in ein solches ihrer Prozessbevollmächtigten umgedeutet werden. Die Beschwerde wurde ausdrücklich namens und in Vollmacht der Klägerin eingelegt. Angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts scheidet eine Umdeutung daher aus (BayVGH, Beschl. v. 30.10.2013 – 9 C 12.2433, juris Rn 12). Der Senat hält es nicht für zulässig, zur Vermeidung des Ausspruchs der Unzulässigkeit des Rechtsmittels eine andere Person zum Rechtsmittelführer zu erklären, nur weil diese ein gleich gerichtetes Interesse verfolgen könnte (so aber OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.8.2012 – 14 W 8/12, juris Rn 5).

Eine Zulassung der weiteren Beschwerde zwecks höchstrichterlicher Klärung der Rechtsfrage ist dem Senat gem. §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 GKG verwehrt.

AGS 5/2016, S. 226 - 227

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