Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist statthaft (§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig und begründet. Sie führt zur Abänderung des arbeitsgerichtlichen Wertfestsetzungsbeschlusses und zur Neufestsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts. Zwar ist der Wert für die Berichtigung eines Nachweises gem. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Die vom ArbG vorgenommene Schätzung ist jedoch ermessensfehlerhaft. Die Bewertung wird der Bedeutung des Nachweises nicht mehr gerecht, weshalb der Wert auf die Beschwerde hin von 1.020,00 EUR auf 10.200,00 EUR anzuheben war.
1. Ebenso wie die Klage auf Erteilung eines Nachweises (vgl. hierzu erkennende Kammer 18.12.2009 – 5 Ta 131/09, juris) handelt es sich auch bei der Klage auf Berichtigung eines Nachweises gem. § 2 NachwG um eine vermögensrechtliche Streitigkeit.
a) Vermögensrechtliche Ansprüche zeichnen sich dadurch aus, dass sie auf Geld oder Geldeswert gerichtet sind oder sich aus einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis ergeben (Stein/Jonas-Roth, ZPO, 22. Aufl., § 1 Rn 49 m.w.N.). Deshalb sind im Regelfall alle im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren verfolgten Ansprüche, soweit diese sich auf das als vermögensrechtlich zu begreifende Arbeitsverhältnis stützen, als vermögensrechtliche Streitigkeit anzusehen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn mit der Geltendmachung eines prozessualen Anspruchs in erheblichem Umfang wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden und zwar unabhängig davon, ob daneben auch die Verwirklichung von nichtwirtschaftlichen Zwecken erstrebt wird. In der Regel wird es den Arbeitsvertragsparteien um den ungestörten Verlauf ihres Arbeitsverhältnisses und insbesondere dem Arbeitnehmer um den Bestand und den Inhalt seines Arbeitsverhältnisses und die Möglichkeit gehen, seine beruflichen Fähigkeiten einzusetzen und seine Lebensgrundlagen zu sichern (Natter/Gross-Pfitzer/Augenschein, ArbGG, 2. Aufl., § 12 Rn 64).
b) So liegt der Fall auch hier. Maßstab für die Bewertung der beiden Anträge ist deshalb § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
2. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben erweist sich der angefochtene Beschluss als im Ergebnis ermessensfehlerhaft, weshalb der Wert auf die Beschwerde hin von 1.020,00 EUR auf 10.200,00 EUR anzuheben war.
a) Dabei kommt dem Beschwerdegericht im Beschwerdeverfahren gem. § 68 GKG nicht nur eine eingeschränkte Überprüfungsbefugnis zu. Soweit die erkennende Kammer bislang (vgl. etwa 2.8.2010 – 5 Ta 141/10, juris) nur auf Ermessensfehler überprüft hat, wird daran nicht mehr festgehalten. Die bisherige Auffassung fußte noch auf der alten Fassung des § 571 ZPO. Nach § 572 Abs. 1 S. 1 der aktuellen Fassung ("Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden") wird das Beschwerdegericht als volle zweite Tatsacheninstanz tätig, ohne an die für das Berufungsverfahren geltenden Einschränkungen gebunden zu sein. Deshalb kommt ihm eine uneingeschränkte eigene Prüfungs- und Entscheidungskompetenz zu (zwischenzeitlich nahezu einhellige Auffassung, vgl. GK-ArbGG/Schleusener, Stand Nov. 2012, § 12 Rn 361 m.w.N.).
b) In Anwendung dieser Grundsätze ist es angemessen, den Streitwert gem. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO für jeden Antrag mit einem Monatsgehalt des Klägers zu veranschlagen.
aa) Die erkennende Kammer geht in zwischenzeitlich ständiger Rspr. davon aus, dass es im Rahmen der nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des Gebührenstreitwerts grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft ist, sich von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten zu lassen (grundlegend 24.6.2009 – 5 Ta 10/09, juris).
(1) Der aus dem den Ausgangspunkt des Rechtsstreits bildenden Arbeitsverhältnis erzielte Verdienst stellt neben anderen Gesichtspunkten, wie etwa der Anerkennung und Achtung durch die geleistete Arbeit, einen besonders bedeutsamen Maßstab für die Ermittlung des Wertes des Arbeitsverhältnisses und der daraus resultierenden Ansprüche dar. Als Bezugsgröße kann das Monatseinkommen deshalb bei der Bewertung einzelner vermögensrechtlicher, nicht unmittelbar in Geld zu bewertender Ansprüche nicht außer Betracht bleiben; es ist ein Indikator für die wirtschaftliche Bedeutung des Arbeitsverhältnisses.
(2) Das monatliche Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis ist auch ein geeigneter Bewertungsmaßstab. Denn neben anderen Gesichtspunkten ist es gerade das Monatseinkommen, das den Wert des Arbeitsverhältnisses in besonderem Maße prägt. Dessen wirtschaftliche Bedeutung hängt insbesondere von dem daraus erzielten Einkommen ab.
(3) Daneben sprechen – wie die Beschwerdekammer in zahlreichen Entscheidungen betont hat – gerade auch Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit für ein Anknüpfen an das jeweilige Monatseinkommen des Klägers bei der Bewertung arbeitsrechtlicher Ansprüche, die nicht auf eine bezif...