Der Beschwerdegegner hat mit Antrag vom 21.9.2015 die Festsetzung der Kosten eines zweitinstanzlichen Verfahrens vor dem OLG Koblenz (8 U 1183/04) beantragt. Grundlage war ein dort am 4.3.2005 ergangener Beschluss nach § 516 ZPO a.F., mit dem der Beschwerdeführerin die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt worden sind.

Die Beschwerdeführerin hat zunächst den Einwand der Verjährung erhoben, den der Rechtspfleger mit der antragsgemäßen Festsetzung der Kosten unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 23.5.2006 (V ZB 189/05 [= AGS 2007, 219]) zurückgewiesen hat. Hiergegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwerde und wandte nunmehr statt Verjährung Verwirkung ein, was sie näher begründet. Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dazu ausgeführt: "Auch aufgrund der Beschwerdebegründung ist eine Änderung der Entscheidung nicht möglich." Der Senat hat darauf mit Beschluss vom 10.12.2015 (14 W 797/15) wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und einer unzutreffenden Bezugnahme für die Kostengrundentscheidung die Ausgangsentscheidungen aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.1.2016 hat das LG die Kosten erneut – nunmehr auf der Grundlage der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung im Beschluss des OLG Koblenz vom 4.3.2005 (8 U 1183/04) – antragsgemäß festgesetzt und dabei sowohl die Einrede der Verjährung als auch den Einwand der Verwirkung begründet zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde und macht neben dem Zeitablauf geltend, dass der Kläger nie habe erkennen lassen, für das zweitinstanzliche Verfahren noch Kostenansprüche zu verfolgen, und dass seine Prozessakte bereits vernichtet sei. Der Kläger ist dem entgegengetreten.

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