Leitsatz (amtlich)
1. Die Verwirkung eines Kostenfestsetzungsanspruchs setzt neben dem Zeitmoment auch ein Umstandsmoment voraus.
2. Das Umstandsmoment wiederrum setzt einerseits ein vom Kostengläubiger verursachtes Vertrauen voraus, dass der Anspruch nicht mehr geltend gemacht wird, andererseits eine darauf kausal beruhende Vermögensdisposition des Kostenschuldners.
Normenkette
ZPO §§ 103-104; BGB § 242
Verfahrensgang
LG Mainz (Beschluss vom 27.01.2016; Aktenzeichen 4 O 59/03) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 02.02.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Mainz vom 27.01.2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1.430,05 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beschwerdegegner hat mit Antrag vom 21.09.2015 die Festsetzung der Kosten eines zweitinstanzlichen Verfahrens vor dem OLG Koblenz (8 U 1183/04) und einem dort am 04.03.2005 ergangenen Beschluss nach § 516 ZPO a.F., mit dem der Beschwerdeführerin die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt wurden, beantragt.
Die Beschwerdeführerin hat zunächst den Einwand der Verjährung erhoben, den der Rechtspfleger mit der antragsgemäßen Festsetzung der Kosten "nach dem Urteil des LG Mainz vom 03.09.2015" durch den angefochtenen Beschluss vom 16.10.2015 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 23.05.2006 (V ZB 189/05) zurückgewiesen hat. Hiergegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwerde und wandte nunmehr statt Verjährung Verwirkung ein, was sie näher begründet. Der Rechtspfleger hat der sofortige Beschwerde nicht abgeholfen und dazu ausgeführt: "Auch aufgrund der Beschwerdebegründung ist eine Änderung der Entscheidung nicht möglich." Der Senat hat darauf mit Beschluss vom 10.12.2015 (14 W 797/15) wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und einer unzutreffenden Bezugnahme für die Kostengrundentscheidung die Ausgangsentscheidungen aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.01.2016 hat das LG die Kosten erneut - nunmehr auf der Grundlage der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung im Beschluss des OLG Koblenz vom 04.03.2005 (8 U 1183/04) - antragsgemäß festgesetzt und dabei sowohl die Einrede der Verjährung als auch den Einwand der Verwirkung begründet zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 02.02.2016 und macht neben dem Zeitablauf geltend, dass der Kläger nie haben erkennen lassen, für das zweitinstanzliche Verfahren noch Kostenansprüche zu verfolgen und dass seine Prozessakte bereits vernichtet sei. Der Kläger ist dem entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheiodung sowie die zwischen den Parteien im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die formellen Voraussetzungen der Kostenfestsetzung liegen vor, was die Beklagte auch nicht in Zweifel zieht.
Das LG hat die Einwände der Beklagten gegen die beantragte Kostenfestsetzung sodann mit zutreffender Begründung und nach Maßgabe der Vorgaben aus der Entscheidung des Senates vom 10.12.2015, 14 W 797/15 zurückgewiesen.
Der Kostenfestsetzungsanspruch ist nicht verwirkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Recht verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH NJW 2014, 1230 mwN.). Das LG hat zutreffend begründet, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Die dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände gebieten keine andere Sicht der Dinge.
1. Aufgrund der Kostengrundentscheidung im Beschluss des 8. Zivilsenates des Oberlandesgerichtes Koblenz vom 04.03.2005 (8 U 1183/04, Bl. 14/15 GA) hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens nach der Rücknahme der Berufung zu tragen. Sie musste deshalb - bis zum Ablauf der Verjährungsfrist - grundsätzlich einen Kostenfestsetzungsantrag des Klägers erwarten. Eine außergerichtliche Geltendmachung ist weder üblich noch erforderlich. Eine anderweitige Äußerung des Klägers wird nicht behauptet. Einen konkludenten Verzicht auf die Forderung leitet die Beklagte vielmehr nur aus dem Zeitablauf ab, was für die Annahme der Verwirkung nicht genügt. Hätte die Beklagte sicher gehen wollen, dass kein Kostenfestsetzungsantrag mehr gestellt wird, hätte sie den Kläger zur Abgabe einer hierauf bezogenen Erklärung auffordern können. Ein sachlicher Grund, warum der Klä...