Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die formellen Voraussetzungen der Kostenfestsetzung liegen vor, was die Beklagte auch nicht in Zweifel zieht.

Das LG hat die Einwände der Beklagten gegen die beantragte Kostenfestsetzung sodann mit zutreffender Begründung und nach Maßgabe der Vorgaben aus der Entscheidung des Senates vom 10.12.2015 – 14 W 797/15 zurückgewiesen.

Der Kostenfestsetzungsanspruch ist nicht verwirkt. Nach der Rspr. des BGH ist ein Recht verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH NJW 2014, 1230 m.w.N.). Das LG hat zutreffend begründet, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Die dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände gebieten keine andere Sicht der Dinge.

1. Aufgrund der Kostengrundentscheidung im Beschluss des 8. Zivilsenates des OLG Koblenz vom 4.3.2005 (8 U 1183/04) hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens nach der Rücknahme der Berufung zu tragen. Sie musste deshalb – bis zum Ablauf der Verjährungsfrist – grundsätzlich einen Kostenfestsetzungsantrag des Klägers erwarten. Eine außergerichtliche Geltendmachung ist weder üblich noch erforderlich. Eine anderweitige Äußerung des Klägers wird nicht behauptet. Einen konkludenten Verzicht auf die Forderung leitet die Beklagte vielmehr nur aus dem Zeitablauf ab, was für die Annahme der Verwirkung nicht genügt. Hätte die Beklagte sicher gehen wollen, dass kein Kostenfestsetzungsantrag mehr gestellt wird, hätte sie den Kläger zur Abgabe einer hierauf bezogenen Erklärung auffordern können. Ein sachlicher Grund, warum der Kläger hätte verzichten sollen, ist weder vorgetragen noch zu ersehen.

2. Es kann dahinstehen, ob der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die auf das Berufungsverfahren (8 U 1183/04) bezogene Prozessakte vernichten durfte und vernichtet hat, auch wenn hieran erhebliche Zweifel bestehen. Es ist nämlich nicht erkennbar, welche Erkenntnisse hieraus hätten gewonnen werden können. Es wird lediglich die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren nebst der Auslagenpauschale geltend gemacht. Diese lassen sich aus dem vorliegenden Beschluss des OLG Koblenz wie der Gerichtsakte – eine Einsichtnahme stand dem Beklagtenvertreter offen – hinreichend begründen (§ 104 Abs. 2 S. 1 ZPO). Grundlage ist der zitierte Beschluss des OLG Koblenz. Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder, Zeugenentschädigungen usw., die sich nicht aus dem Gesetz entnehmen lassen, werden von dem Kläger nicht geltend gemacht. Allenfalls insoweit wäre eine Teilverwirkung wegen der nicht mehr vorhandenen Prozessakte bedenkenswert. Auch liegt kein Fall der Kostenausgleichung vor, bei dem zu berücksichtigen wäre, dass nach einem gewissen Zeitablauf die Partei nicht mehr alle eigenen Auslagen feststellen und gegenrechnen kann. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung gehen mithin am konkreten Fall vorbei.

3. Die gerichtlichen Vollstreckungstitel werden weit über die hier vergangene Frist hinaus aufbewahrt, so dass die Kostengrundentscheidung dem Gericht vorliegt und sich bei den Gerichtsakten befindet.

4. Letztlich muss die sofortige Beschwerde aber auch daran scheitern, dass die Beklagte nicht dargelegt hat, dass sie im Vertrauen auf das Verhalten des Klägers ihre Vermögensdispositionen so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde.

Mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

AGS 5/2016, S. 251 - 252

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