Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Eine Beschränkung der an den beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu erstattenden Kosten ist gerechtfertigt. Aber diese Beschränkung darf nicht das Ausmaß erreichen, das der angefochtene Beschluss und die Abhilfeentscheidung vorsehen.
Dem nicht im Bezirk des befassten Gerichts niedergelassenen beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten sind die Kosten bis zu der Höhe zu erstatten, die auch bei Beiordnung eines bezirksansässigen Rechtsanwalts entstanden wären. Das Verbot, durch die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts weitere Kosten entstehen zu lassen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 121 Abs. 3 ZPO), regelt als Höchstgrenze der zu erstattenden Kosten diejenigen Kosten, die ein wirtschaftlich vernünftig vorgehender Beteiligter entstehen ließe. Höhere Kosten brauchen aus der Staatskasse nicht erstattet zu werden, um dem Zweck der Verfahrenskostenhilfe gerecht zu werden, nämlich dem bedürftigen Beteiligten eine gleichermaßen fachkundige Vertretung seiner Interessen im Verfahren zu verschaffen wie dem bemittelten Beteiligten.
Die Kosten der Verfahrensführung für einen außerhalb des Gerichtsbezirks wohnenden Beteiligten sind nicht in jedem Falle auf die Kosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts begrenzt. Die Beschränkung, die in die Beiordnung zu übertragen wäre, besteht nur, wenn neben dem bezirksansässigen Verfahrensbevollmächtigten die Hinzuziehung eines weiteren Anwalts, des Verkehrsanwalts, nicht erforderlich ist (BGH NJW 2004, 2750 [= AGS 2004, 349]). Sind dem Beteiligten die Kosten eines Verkehrsanwalts zu erstatten (§ 121 Abs. 4 ZPO), dann kann er unter gleichen Voraussetzungen die Mehrkosten bis zur gleichen Höhe erstattet verlangen, die ausgelöst werden, wenn er einen nicht bezirksniedergelassen Verfahrensbevollmächtigten mit der Sache betraut und zugleich auf die Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts verzichtet, weil der Verfahrensbevollmächtigte zu persönlichen Besprechungen mit zumutbarem Aufwand erreichbar ist (vgl. Musielak/Voit-Fischer, ZPO, 13. Aufl., 2016, § 121 Rn 18c). Die Mehrkostengrenze des § 121 Abs. 3 ZPO ist dann erst überschritten, wenn der Verfahrensbevollmächtigte so weit außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassen ist, dass die dadurch entstehenden, im Vergleich zu einem bezirksansässigen Anwalt zusätzlichen Reisekosten noch höher ausfallen als die Kosten eines Verkehrsanwalts. Darauf ist die Erstattungsfähigkeit zu begrenzen.
Der Antragsteller darf die Befassung eines Anwalts für erforderlich halten, mit dem er die Sache persönlich besprechen kann. Neben einem bezirksansässigen Verfahrensbevollmächtigten hätte ihm ein Verkehrsanwalt beigeordnet werden müssen (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 121 Abs. 4 ZPO). In einer Scheidungssache ist, auch wenn die tatsächlichen Umstände des Scheiterns der Ehe von den Beteiligten nicht in Frage gestellt werden, eine persönliche anwaltliche Beratung über den Verfahrensverlauf und über die versorgungsrechtlichen und sonstigen wirtschaftlichen Folgen der Scheidung erforderlich. Ob für einen juristisch fachkundigen Beteiligten eine Ausnahme gelten muss, braucht hier nicht erwogen zu werden. Der Antragsteller ist juristischer Laie. Die hier hinzugekommene Komplizierung der Geburt eines nicht von ihm abstammenden Kindes seiner Ehefrau zwischen Anhängigkeit des Scheidungsantrages und Verfahrensabschluß ist zwar für den Kundigen übersichtlich (§ 1599 Abs. 2 BGB), bedarf aber gegenüber dem beratungsbedürftigen Laien einer Erläuterung, die im persönlichen Gespräch weitaus besser zu vermitteln ist als fernmündlich oder im Schriftwechsel.
Da dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für einen Verkehrsanwalt zu gewähren wäre, den er zu seiner persönlichen Beratung an seinem Wohnsitz in Anspruch nehmen dürfte und der zugleich einen bezirksansässigen Verfahrensbevollmächtigten zu instruieren hätte, ist diese Variante die Kostengrenze, die sich aus § 121 Abs. 4, Abs. 4 ZPO für die tatsächlich vorgenommene Beiordnung allein eines auswärtigen Anwalts ergibt. Ein im Bezirk des Amtsgerichts niedergelassener Verfahrensbevollmächtigter hätte Reisekosten beanspruchen können, wenn seine Kanzlei in einer anderen Gemeinde als der Sitzgemeinde des Gerichts eingerichtet ist. Nur die Reisekosten des beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, die über die Reisekosten eines bezirksansässigen Anwalts und über die Kosten eines Verkehrsanwalts hinausgehen, sind Mehrkosten, die bei Beratungsbedarf in einem persönlichen Gespräch durch einen Verkehrsanwalt hätten vermieden werden können.