Die Erinnerung ist zulässig und begründet.

Die Beklagte rügt zu Recht, dass im vorliegenden Falle keine Terminsgebühr der Nr. 3106 VV entstanden ist. Insoweit ist die Kostenfestsetzung zu korrigieren.

Ein "schriftlicher Vergleich", der unter Mitwirkung oder auf Veranlassung des Gerichts i.S.d. § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO oder nach § 101 Abs. 1 S. 1 oder 2 SGG geschlossen worden sein müsste, liegt nicht vor.

Das Ausgangsverfahren endete durch ein schriftliches Vergleichsangebot der Beklagten vom 23.4.2015, das der Kläger schließlich mit Schreiben vom 5.8.2015 angenommen hat. Auf Antrag des Klägers vom 22.9.2015 hat die 15. Kammer dann mit Beschl. v. selben Tage festgestellt, dass sich das Verfahren am 7.8.2015 durch "folgenden Vergleich erledigt hat"; es folgt der Text des Vergleichsangebots der Beklagten.

Damit hat das Ausgangsverfahren nicht mit einem "schriftlichen Vergleich" i.S.d. Nr. 3106 1. Alt. VV n.F. geendet, und es ist keine Terminsgebühr angefallen.""

Das gerichtliche Verfahren ist vielmehr bereits, wie es auch der deklaratorische Beschluss der 15. Kammer feststellt, am 7.8.2015 durch die Annahme des Vergleichsangebots der Beklagten wirksam beendet worden. Eine solche schriftsätzliche Annahme eines schriftlichen Vergleichsvorschlags lässt eine fiktive Terminsgebühr nicht entstehen. Die Kammer folgt insoweit der Rspr. des LSG Niedersachsen-Bremen, das diese Rechtsauffassung mit Beschl. v. 20.7.2015 (L 7/14 AS 64/14 B, juris [= AGS 2016, 69]) unter Hinweis auf Entstehungsgeschichte, systematischen Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Gebührenziffer bestätigt hat. Hiernach ist ein "schriftlicher Vergleich" i.S.d. Nr. 3106 S. 2 Nr. 1, 2. Alt. VV nur ein unter Mitwirkung oder auf Veranlassung des Gerichts geschlossener Vergleich nach § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO und ab dem 25.10.2013 nach § 101 Abs. 1 S. 2 SGG (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 20.7.2015, juris-Rn 18 ff.; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.3.2015 – L 9 AL 277/14 B, juris-Rn 18; Bayerisches LSG, Beschl. v. 22.5.2015 – L 15 SF 115/14 E, juris-Rn 21).

Ein solcher unter Mitwirkung oder auf Veranlassung des Gerichts geschlossener Vergleich i.S.d. § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO oder nach § 101 Abs. 1 S. 2 SGG liegt im Ausgangsverfahren jedoch nicht vor. Insbesondere haben die Parteien nicht, wie § 278 Abs. 6 S. 1 ZPO es vorsieht, dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht angenommen. Vielmehr ist im vorliegenden Falle lediglich auf Antrag des Klägers die zwischen den Beteiligten bereits schriftsätzlich getroffene außergerichtliche Einigung nachträglich durch richterlichen Beschluss festgestellt worden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese nachträgliche Protokollierung überhaupt von der Regelung des § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO umfasst ist. Jedenfalls ist aber durch die nachträgliche Protokollierung keine Terminsgebühr entstanden.

Zu Recht rügt die Beklagte insoweit, dass es sich entgegen der Auffassung der Urkundsbeamtin insoweit nicht um einen Vergleich unter konstitutiver Mitwirkung des Gerichts handelt. Vielmehr war das Gerichtsverfahren, wie bereits dargelegt, durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten bereits beendet; der Gerichtsbeschluss hatte dann lediglich deklaratorische Wirkung.

In derartigen Fallkonstellationen fällt keine fiktive Terminsgebühr der Nr. 3106 VV n.F. an. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck der fiktiven Terminsgebühr. Das LSG Niedersachsen-Bremen weist in der o.g. Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass in den Fällen, in denen die Beteiligten einen Vergleich bereits außergerichtlich geschlossen haben und damit die mündliche Verhandlung entbehrlich geworden ist, keine Notwendigkeit mehr für die Gewährung einer fiktiven Terminsgebühr bestehe, weil hier die Steuerungswirkung der fiktiven Terminsgebühr nicht benötigt werde. Lediglich in den Fällen, in denen die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich wünschen, zum Beispiel um einen vollstreckbaren Titel zu erhalten, sei die fiktive Terminsgebühr als Steuerungsinstrument erforderlich, so das LSG. Durch die Zusprechung der fiktiven Terminsgebühr auch bei Abschluss des gerichtlichen Vergleichs im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO, § 106 S. 2 VwGO und § 101 Abs. 1 S. 2 SGG werde dem Rechtsanwalt der Anreiz genommen, allein zwecks Protokollierung des Vergleichs in die mündliche Verhandlung zu gehen. Nur in diesem Fall erscheine die fiktive Terminsgebühr zur Schonung der gerichtlichen Ressourcen geboten und angemessen. Der Gesetzgeber habe mit der Nr. 3106 S. 2 VV an die Beendigungswirkung bestimmter prozessualer Instrumente angeknüpft. Nur in den Fällen, in denen die Nutzung dieser prozessualen Instrumente durch das Gericht oder die Zustimmung der Beteiligten zum Einsatz dieser prozessualen Instrumente unmittelbar zur Schonung der gerichtlichen Ressourcen durch Wegfall der mündlichen Verhandlung führt, solle die ...

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