Die Parteien führen vor dem ArbG einen Rechtsstreit, in dem es um den Bestand des Arbeitsverhältnisses geht.

Später hat die Klägerin eine weitere Klage gegen den Arbeitgeber erhoben und beantragt, ihn zu verurteilen, bestimmte rufschädigende Äußerungen zu unterlassen, Nachweise zu den von ihr erbrachten Sozialversicherungsbeiträgen zu erbringen sowie ein qualifiziertes Zwischenzeugnis – hilfsweise ein qualifiziertes Endzeugnis – zu erteilen.

Hierfür hat die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Das ArbG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe die anhängige Klage erweitern können, was kostengünstiger gewesen wäre.

Dagegen hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich einen Antrag auf Verbindung beider Verfahren gestellt.

Das ArbG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass eine Verbindung der Verfahren nicht dazu führen würde, dass die Mutwilligkeit entfiele. Auch finde eine Beschränkung der Mutwilligkeit auf die Mehrkosten der durch die eigenständige Klage ausgelösten Kosten nicht statt.

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