Nach der Bewilligung von Beratungshilfe hat der Kostenbeamte im Vergütungsfestsetzungsverfahren bei Festsetzung einer Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV zu prüfen, ob eine Vertretung erforderlich war.
AG Mannheim, Beschl. v. 25.4.2016 – 2 UR II 8/16
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