- Einigen sich die Parteien in einem Prozessvergleich über die "Kosten des Rechtsstreits", so werden hiervon nur diejenigen Kosten erfasst, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.
- Soweit bereits eine rechtskräftige Entscheidung über die Kosten vorliegt (hier: über Kosten eines zwischenzeitlichen Rechtsmittelverfahrens), werden diese nicht ohne Weiteres von der vergleichweisen Kostenregelung erfasst. Insoweit bedarf es vielmehr einer ausdrücklichen Erwähnung im Vergleich.
BGH, Beschl. v. 14.2.2017 – VI ZB 24/16
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen