1. Einigen sich die Parteien in einem Prozessvergleich über die "Kosten des Rechtsstreits", so werden hiervon nur diejenigen Kosten erfasst, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.
  2. Soweit bereits eine rechtskräftige Entscheidung über die Kosten vorliegt (hier: über Kosten eines zwischenzeitlichen Rechtsmittelverfahrens), werden diese nicht ohne Weiteres von der vergleichweisen Kostenregelung erfasst. Insoweit bedarf es vielmehr einer ausdrücklichen Erwähnung im Vergleich.

BGH, Beschl. v. 14.2.2017 – VI ZB 24/16

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