Die Gebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV ist entstanden. Die Regelung der Nr. 4141 VV hat den Grundgedanken des § 84 Abs. 2 BRAGO übernommen, nämlich intensive und zeitaufwändige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führen, gebührenrechtlich zu honorieren. Die Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 VV soll den Anreiz, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen, erhöhen und somit zu weniger Hauptverhandlungen und damit einer Entlastung der Gerichte führen (BT-Drucks 15/1971, 227; BGH, Urt. v. 14.4.2011 – IX ZR 153/10, zit. nach juris [= AGS 2011, 419], OLG Bamberg, Beschl. v. 16.1.2007 – 1 Ws 856/06, zit. nach juris [= AGS 2007, 138]). Zwar führt der Festsetzungsbeschluss zutreffend aus, dass die Gebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV nicht entsteht, wenn eine Einstellung erst innerhalb der Hauptverhandlung erfolgt ... Die Gebühr kann aber ... dann entstehen, wenn bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, die jedoch ausgesetzt wurde, und eine neu anzuberaumende Hauptverhandlung entbehrlich wird, weil das Verfahren danach außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt wird (BGH, Urt. v. 14.4.2011 – IX ZR 153/10, zit. nach juris; OLG Bamberg, Beschl. v. 16.1.2007 – 1 Ws 856/06, zit. nach juris; OLG Hamm, Beschl. v. 10.12.2007 – 2 (s) Sbd IX-155/07, zit. nach juris [= AGS 2008, 228]). Weder aus dem Gesetzestext noch aus der Gesetzesbegründung folgt, dass die Instanz gänzlich ohne Durchführung einer Hauptverhandlung erledigt werden muss. Auch bei der Vermeidung einer weiteren Hauptverhandlung werden Aufwand und Kosten erspart.
Die Hauptverhandlung wurde hier mit der Aufhebung der weiteren Fortsetzungstermine und mangels zeitnaher Neuterminierung mehr als drei Wochen unterbrochen, so dass die Höchstdauer nach § 229 Abs. 1 StPO überschritten wurde. Gem. § 229 Abs. 4 S. 4 StPO wäre deswegen mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen gewesen.
Diese neue Hauptverhandlung wurde durch Mitwirkung des Erinnerungsführers und eine Einstellung des Strafverfahrens entbehrlich. Hierbei ist auch die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO von der Regelung der Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV erfasst. Zwar ist die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO dem Wortlaut nach vorläufig. Jedoch stehen einer Fortführung des Verfahrens § 154 Abs. 4, 5 StPO entgegen, so dass die Einstellung faktisch endgültig ist (LG Saarbrücken, Beschl. v. 6.3.2015 – 4 KLs 22/13, zit. nach juris [= AGS 2015, 225]; Mayer/Kroiß/Ludwig, RVG, 6. Aufl. 2013, RVG Nr. 4141–4147 Rn 4). Indem Rechtsanwalt H die Einstellung angeregt hat, hat er auch daran mitgewirkt, dass eine neue Hauptverhandlung entbehrlich wurde. An das Maß der Mitwirkung dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, dass die anwaltliche Tätigkeit für die Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung zumindest mitursächlich war. Ausreichend ist, dass die Tätigkeit objektiv geeignet war, das Verfahren im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung zu fördern. Weitergehende Anforderungen an die Quantität oder Qualität der Mitwirkung, insbesondere im Sinne einer intensiven und zeitaufwändigen anwaltlichen Mitwirkung, bestehen nicht (Mayer/Kroiß/Ludwig, RVG, 6. Aufl. 2013, RVG Nr. 4141–4147 Rn 14).