Der Antragsgegner wendet sich gegen seine Inanspruchnahme als Zweitschuldner.
Im zugrunde liegenden Hauptverfahren ging es um einen Streit um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden gemeinsamen Kinder. Der Antragstellerin war Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden. Nach Anhörung der Beteiligten ordnete das FamG die Einholung eines Gutachtens an, das auch erstattet wurde. Bei der nochmaligen Anhörung erklärten die Beteiligten dass sie ihre Sorgerechtsanträge jeweils zurücknehmen. Mit Beschluss des FamG vom gleichen Tag wurden die Gerichtskosten den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wurde zurückgewiesen. Die auf den Antragsgegner entfallende Hälfte der Gerichtskosten wurde von diesem bezahlt.
Durch Beschluss des AG wurde die der Antragstellerin bewilligte Verfahrenskostenhilfe gem. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m § 124 ZPO aufgehoben. Der Beschluss wurde der Antragstellerin durch persönliche Übergabe zugestellt.
Die Landesoberkasse teilte dem AG später mit, dass eine Inanspruchnahme der Antragstellerin keinen Erfolg gebracht habe, der Aufenthalt der Antragstellerin sei nicht zu ermitteln. Dies habe eine Überprüfung durch die Polizei vor Ort und eine Nachfrage bei der ehemaligen Vermieterin ergeben.
Daraufhin wurde der Antragsgegner wegen der zweiten Hälfte der Gerichtskosten i.H.v. 3.078,31 EUR als Zweitschuldner in Anspruch genommen. Gegen diesen Kostenansatz hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt. Mit weiterem Schreiben teilte er die neue Adresse der Antragstellerin mit und wies darauf hin, dass diese problemlos über das Einwohnermeldeamt hätte erfragt werden können.
Das FamG hat mit dem angefochtenen Beschluss den Widerspruch des Antragsgegners als Erinnerung ausgelegt und zurückgewiesen. Für die Antragstellerin ist dort vermerkt "unbekannten Aufenthalts". Zur Begründung hat das FamG ausgeführt, dass die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 2 FamGKG vorliegen würden, da die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Antragstellerin erfolglos geblieben sei und auch aussichtslos erscheine.
Gegen diesen Beschluss richtet sich das Rechtsmittel des Antragsgegners. Zur Begründung führt er aus, dass er die aktuelle Adresse der Antragstellerin mitgeteilt habe. Eine Beitreibung dort sei nicht einmal versucht worden. Zugleich verweist er auf eine Entscheidung des BVerfG v. 23.5.2012.
Das AG hat dem Rechtsmittel des Antragsgegners nicht abgeholfen und auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.