Die Kläger haben die beklagte Bank nach Widerruf eines grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherkreditvertrages vor dem LG in Anspruch genommen. Mit der Klageschrift haben sie angekündigt, im Antrag zu 1) die Feststellung zu beantragen, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Antrag zu 1) für begründet halte, werde zu 2) beantragt, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der von den Klägern aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldeten Zahlungen im Annahmeverzug befinde; sowie zu 3), die Beklagte zu verurteilen, die Grundpfandrechte an die Kläger oder einen von diesem benannten Dritten abzutreten, Zug um Zug gegen Zahlung von 75.675,93 EUR, hilfsweise 75.893,11 EUR; sowie zu 4), festzustellen, dass der Beklagten gegen die Kläger aus dem Darlehensvertrag bzw. dem diesbezüglichen Rückgewährschuldverhältnis nur ein Anspruch i.H.v. 75.675,93 EUR, hilfsweise 75.893,11 EUR zugestanden habe; sowie zu 5), festzustellen, dass alle durch die Kläger nach dem 30.9.2016 noch geleisteten Zahlungen auf den Saldo gem. der Anträge zu 3) und zu 4) anzurechnen seien; sowie zu 6), festzustellen, dass die Beklagte den Klägern alle weiteren Schäden zu ersetzen habe, die aus der Verweigerung der Abgabe der Löschungsbewilligung resultierten; sowie zu 7), die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.716,04 EUR zu verurteilen.
Das LG hat den Streitwert vorläufig auf bis zu 140.000,00 EUR festgesetzt und hierbei den Wert des Antrags zu 1) sowie aus dem Antrag zu 3) den Nominalbetrag der Grundschulden und aus dem Antrag zu 6) einen Pauschalbetrag von 5.000,00 EUR berücksichtigt. Letztere Anträge seien im Wert zu berücksichtigen, weil die Hilfsanträge nicht in einem Eventualverhältnis zum Klageantrag zu 1) stünden, sondern dessen Erfolg teilten. Die Beklagte hat angekündigt, Klageabweisung zu beantragen. Noch vor Bestimmung eines Termins haben die Kläger die Klage zurückgenommen. Das LG hat den Streitwert endgültig auf insgesamt bis zu 140.000,00 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger, die geltend machen, nach Ansicht des Rechtsschutzversicherers könne der unechte Hilfsantrag streitwertmäßig nur bewertet werden, wenn über ihn auch entschieden worden sei. Dies sei wegen der Klagerücknahme nicht der Fall. Der Streitwert sei daher auf 39.493,28 EUR festzusetzen. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem KG zur Entscheidung vorgelegt.
Aus den Gründen
Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 S. 2 GKG. Sie hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Gem. § 39 Abs. 1 GKG sind mehrere Klagebegehren wertmäßig zu addieren, soweit nichts anderes bestimmt ist. Zu Recht hat sich das LG hieran orientiert und die Beträge addiert, wobei sich die Beschwerde auch nicht gegen die Bewertung der einzelnen Begehren richtet. Ohne Erfolg beziehen sich die Kläger auf eine Beschwerdeentscheidung des OLG München, die einen Hilfsantrag zum Gegenstand hatte, über den in einem Urteil entschieden worden war (vgl. OLG München, Beschl. v. 12.11.2008 – 1 W 2319/08, BeckRS 2008, 23849). Nicht tragend erwähnt das OLG München zwar bei dieser Gelegenheit, dass bei einem Hilfsantrag, über den keine Entscheidung ergehe, rückwirkend die Rechtshängigkeit entfalle, so dass er nach § 40 GKG wertmäßig unberücksichtigt bleiben müsse. Dies erscheint zweifelhaft, weil der Hilfsantrag, über den keine Entscheidung ergeht, in § 45 Abs. 1 S. 2 GKG erwähnt ist. Die Erwähnung wäre überflüssig, wenn das Problem über § 40 GKG zu lösen wäre, dies kann jedoch unvertieft bleiben: Infolge der Rücknahme der Klage steht in der hiesigen Fallgestaltung gerade nicht fest, ob der Hilfsantrag zur Entscheidung angefallen wäre. Die Rücknahme der Klage allein führt bekanntlich nicht dazu, dass die zurückgenommenen Anträge nicht mehr streitwertrelevant wären.
2. Die Anträge zu 2) bis 7) sind auch nicht – entgegen dem Regeltatbestand in § 39 GKG – ausnahmsweise gem. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG wertmäßig unberücksichtigt zu lassen, weil ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch nur dann zusammengerechnet werden soll, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Die mit den angekündigten Anträgen zu 2) bis 7) verfolgten Klagebegehren waren keine solchen hilfsweise geltend gemachten Ansprüche i.S.d. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG. Ein solcher liegt vor allem dann vor, wenn der Hilfsantrag unter der Bedingung steht, dass der Hauptantrag unzulässig oder unbegründet ist (echter Hilfsantrag, vgl. BGH, Urt. v. 3.7.2003 – I ZR 270/01, MDR 2003, 1310). Die Kläger haben mit den Anträgen zu 2) bis 7) jedoch im Gegenteil Hilfsanträge für den Fall angekündigt, dass der Antrag zu 1) erfolgreich sei (sog. unechte Hilfsanträge). Auf diese sind die Wirkungen des § 45 Abs. 1 S. 2 GKG jedenfalls bei einer Fallgestaltung wie der hiesigen nicht zu erstrecken.
2.1. Unechte Hilfsanträge sind nach der für d...