Im Ausgangsverfahren war dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt worden. Im Verlaufe des Verfahrens einigten sich die Parteien außergerichtlich und teilten dies dem Gericht mit.
In Vollziehung der Einigung nahm der Kläger die Klage zurück. Das Verfahren wurde daraufhin gem. § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Dem Kläger wurden gem. § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Streitwert wurde gem. § 52 Abs. 1, 2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte daraufhin, die Kosten seiner Tätigkeit auf insgesamt 788,38 EUR brutto gegen die Landeskasse festzusetzen. Dabei machte er eine 1,3 Verfahrensgebühr nach §§ 45, 49 RVG, Nr. 3100 VV i.H.v. 334,10 EUR sowie 1,2-Terminsgebühr nach §§ 45, 49 RVG, Nr. 3104 VV i.H.v. 308,40 EUR sowie eine Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 EUR geltend.
Die Kostenfestsetzungsbeamtin forderte daraufhin den Prozessbevollmächtigten des Klägers auf, den Antrag auf Festsetzung der 1,2-Terminsgebühr zurückzunehmen, da es sich bei der außergerichtlichen Einigung nicht um einen schriftlichen Vergleich i.S.d. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV handele.
Dem trat der Prozessbevollmächtigte entgegen. Er führte unter Verweis auf die Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV aus, die Terminsgebühr entstehe, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, ein schriftlicher Vergleich geschlossen werde. Ausreichend sei nach dem Wortlaut des Gesetzes auch ein privatschriftlicher Vergleich. Durch den Bevollmächtigten der Beklagten sei ein entsprechender Vergleichsvorschlag übersandt worden, der dem Gericht auch zur Kenntnis gebracht worden sei. Der Vergleich sei mit Schriftsatz an den Bevollmächtigten der Beklagten angenommen worden. Sodann sei die Klage zurückgenommen worden. Dass der Vergleich nicht auf einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag beruhe, sondern schriftlich zwischen den Beteiligten abgeschlossen worden sei, sei für die Gebühr nach Nr. 3104 VV unschädlich.
Die Kostenfestsetzungsbeamtin setzte daraufhin die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 421,38 EUR fest und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die beantragte Terminsgebühr nicht zuerkannt werden könne. Die geltend gemachte Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV müsse i.H.v. 308,40 EUR abgesetzt werden, denn vorliegend hätte kein gerichtlicher Termin stattgefunden, auch eine außergerichtliche Besprechung sei nicht vorgetragen worden. Die Terminsgebühr entstehe auch in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV. Dies setzt nach Nr. 1 des Absatzes voraus, dass in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gem. § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen werde. Die Einstellung des Verfahrens sei vorliegend durch Beschluss nach außergerichtlichem privatschriftlichen Vergleich und anschließender Klagerücknahme erfolgt. Hierbei handele es sich nicht um einen unmittelbar prozessbeendenden schriftlichen Vergleich i.S.d. Anm. zu Nr. 3104 VV. Die beantragte Terminsgebühr habe daher abgesetzt werden müssen. Die Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV reduzierte sich entsprechend auf 67,28 EUR, der Gesamtbetrag auf 421,38 EUR.
Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Erinnerung eingelegt.
Zur Begründung wiederholte er seine bisherigen Ausführungen. Darüber hinaus teilte er mit, dass am 17.10.2017 eine telefonische Besprechung mit dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten bezüglich der Vergleichsmöglichkeiten und der konkreten Punkte des Vergleichs erfolgt sei. Insoweit sei zumindest nach Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV eine Terminsgebühr entstanden. Die Besprechung sei auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet gewesen.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und diese dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.