Die sofortigen Beschwerden beider Parteien sind gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig und führen in der Sache jeweils zu einem vorläufigen Erfolg.

Streitig ist zwischen den Parteien, ob bzw. inwieweit die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens 8 OH 369/08 LG Duisburg bei der Festsetzung der Kosten des Klageverfahrens 4 O 206/12 LG Duisburg zu berücksichtigen sind. Während in den ursprünglichen – von der Beklagten angegriffenen – Kostenfestsetzungsbeschluss v. 24.4.2014 die Kosten des Beweisverfahrens in vollem Umfang zugunsten der Kläger eingeflossen sind, berücksichtigt der abändernde Beschl. v. 10.8.2017 diese Kosten mit der Begründung, es handele sich hier gerade nicht um den Nachfolgeprozess des selbstständigen Beweisverfahrens, überhaupt nicht.

Beide Beschlüsse sind in der Sache unzutreffend.

Die in einem selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten sind Kosten eines nachfolgenden Hauptsacheverfahrens, wenn Parteien und Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptsacheprozesses identisch sind (BGH, Beschl. v. 10.1.2007 – XII ZB 231/05, juris Rn 9; BGH, Beschl. v. 24.6.2004 – VII ZB 34/03, juris Rn 8 [= AGS 2004, 354]). Dieses ist in Bezug auf das selbstständige Beweisverfahren 8 OH 369/08 LG Duisburg sowohl hinsichtlich des Verfahrens 2 O 387/10 LG Duisburg als auch hinsichtlich des vorliegenden Prozesses der Fall.

Während das werkvertragliche Kostenvorschussverlangen der Kläger im Vorprozess im Hinblick auf eine fehlende Fristsetzung zur Mängelbeseitigung erfolglos blieb, machen die Kläger nach nunmehr erfolgter Fristsetzung – erneut gestützt auf die im selbstständigen Beweisverfahren 8 OH 369/08 LG Duisburg festgestellten Mängel – auch im vorliegenden Verfahren einen Kostenvorschussanspruch zur Mängelbeseitigung geltend. Der Einzelrichter der Kammer hat unter dem 3.2.2017 gem. § 278 Abs. 6 ZPO einen Vergleich festgestellt, der u.a. die Kostenregelung enthält, dass von den Kosten des Rechtsstreits die Kläger 40 % und die Beklagte 60 % tragen und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden.

Weder der aus Sicht der Kläger erfolglose Vorprozess (s. insoweit auch BGH, Beschl. v. 10.1.2017 – XII ZB 231/05, juris Rn 9, zum Fall der Klagerücknahme im Vorprozess) noch die Erledigung des Verfahrens im Wege des Vergleichs stehen einer Berücksichtigung der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens auch im vorliegenden Prozess entgegen. Nicht erforderlich ist es für die Berücksichtigung der Kosten des Beweisverfahrens als Kosten des Hauptsacheverfahrens, dass das Beweisergebnis des Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren in einer gerichtlichen Entscheidung verwertet worden ist. Vielmehr genügt es, wenn das Hauptsacheverfahren durch Vergleich zu einer Erledigung der streitigen Ansprüche geführt hat (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.8.1999 – 8 W 192/99, juris Rn 9).

Sind mithin – wie vorliegend – mehrere Rechtsstreitigkeiten Hauptsachen eines einzigen Beweisverfahrens, dann sind dessen Kosten auf die Hauptsacheverfahren nach dem Verhältnis ihrer Streitwerte aufzuteilen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.8.1999 – 8 W 192/99, juris Rn 9, Zöller-Herget, 31. Aufl., 2016, § 91 Rn 13 "Selbstständiges Beweisverfahren"). An dieser Maßgabe wird die erneute Berechnung des klägerischen Kostenerstattungsanspruchs zu orientieren sein.

Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung geht in der Sache ins Leere. gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt der Beginn der Verjährung die Fälligkeit des Anspruchs voraus. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch, der die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens vorliegend (anteilig) umfasst, ist aber erst mit dem Erlass einer (vorläufigen) vollstreckbaren Kostengrundentscheidung fällig geworden. Diese Kostengrundentscheidung enthält der unter dem 3.2.2017 von dem Einzelrichter der Kammer festgestellte Vergleich.

Mitgeteilt von RiOLG Dr. Thomas W. Lemcke, Düsseldorf

AGS 5/2018, S. 249 - 250

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