Der Kläger nimmt den beklagten Freistaat auf Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen in Anspruch.
Der Kläger befand sich in dem Zeitraum v. 1.11.2012 bis zum 27.9.2013 in Untersuchungshaft. Nach durchgeführter Hauptverhandlung sprach ihn das LG rechtskräftig frei und stellte fest, dass er wegen des durch den Vollzug der Untersuchungshaft erlittenen Schadens zu entschädigen sei. Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft eine Entschädigung von 8.275 EUR für den immateriellen Schaden im Vorschusswege bewilligt hatte, wies sie darüber hinaus geltend gemachte Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) mit Bescheid v. 29.9.2015, der dem Kläger am 5.10.2015 zugestellt wurde, zurück.
Mit Schriftsatz v. 29.12.2015, der am selben Tag beim LG eingegangen ist, hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine im Entwurf beigefügte Klage beantragt, mit der er einen Lizenzausfallschaden von 1.715.136 EUR sowie weitere Schadenspositionen im Umfang von 20.625,11 EUR behauptet hat. Das ebenfalls beigefügte Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthielt in dem Abschnitt "Bruttoeinnahmen" keine Erklärung zu den Einnahmen aus "Nichtselbstständiger Arbeit" beziehungsweise "Selbstständiger Arbeit/Gewerbebetrieb/Land- und Forstwirtschaft". Nachdem das LG den Kläger mit Verfügung v. 18.1.2016 zur Vervollständigung seiner Angaben binnen zwei Wochen aufgefordert hatte, hat dieser am 29.1.2016 mitgeteilt, dass er keiner selbstständigen oder nichtselbstständigen Arbeit nachgehe. Daraufhin hat das LG mit Beschl. v. 7.4.2016, der dem Kläger am 14.4.2016 zugestellt worden ist, Prozesskostenhilfe für den geltend gemachten Lizenzausfallschaden bewilligt und den Prozesskostenhilfeantrag im Übrigen zurückgewiesen. Mit Schriftsatz v. 6.5.2016, der am selben Tag per Telefax beim LG eingegangen ist, hat der Kläger eine dem Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe entsprechende Klageschrift eingereicht, wobei er mitgeteilt hat, dass er die Zurückweisung seines Antrags im Übrigen akzeptiere. Die Klageschrift ist dem Beklagten sodann am 10.5.2016 zugestellt worden.
Das LG hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da die am 5.1.2016 endende Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 S. 2 StrEG durch den unvollständig ausgefüllten Prozesskostenhilfeantrag nicht gewahrt worden sei. Es komme hinzu, dass der Kläger nach der nahezu vollumfänglichen Prozesskostenhilfebewilligung nicht alles Zumutbare unternommen habe, damit die Klage "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO habe zugestellt werden können. Es wäre ihm ohne weiteren Aufwand möglich gewesen, die Klage hinsichtlich des bewilligten Teils binnen zwei Wochen bei Gericht einzureichen. Das OLG hat dem Kläger die beantragte Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen das Urteil des LG unter Bezugnahme auf dessen Entscheidungsgründe mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger sein Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren weiter.