Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht (AGS 2017, 367) hat ausgeführt: Ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter habe gegen den Schädiger einen Anspruch auf Ersatz derjenigen Rechtsberatungskosten, die durch den Unfall ausgelöst worden und die nicht deshalb entstanden seien, weil der Geschädigte dem Schädiger gegenüber unberechtigte oder überhöhte Ansprüche geltend gemacht habe. Entscheidend sei darauf abzustellen, aus welchem Gegenstand sich die Anwaltsgebühren errechneten. Nachdem der Restwert lediglich einen Rechnungs- posten innerhalb der Schadensberechnung darstelle, darüber hinaus der Geschädigte auch das Recht habe, Ersatz des Wiederbeschaffungswerts bei gleichzeitiger Herausgabe des beschädigten Fahrzeugs an den Schädiger zu verlangen, erscheine es vorzugswürdig, die zu erstattenden Anwaltskosten aus dem Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwerts zu berechnen. Zu berücksichtigen sei des Weiteren, dass es verschiedene Möglichkeiten der Abrechnung bei einem wirtschaftlichen Totalschaden gebe. Da der Geschädigte darum nicht wisse, bestehe für ihn Beratungsbedarf. Die dadurch ausgelösten Gebühren sollten vom Schädiger getragen werden.
II. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bestimmt sich der Gegenstandswert, welcher der Bemessung der vom Schädiger zu erstattenden Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legen ist, unter Abzug des Restwerts des Unfallfahrzeugs, wie er letztlich festgestellt oder unstreitig geworden ist.
1. Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grds. auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Nach der std. Rspr. des BGH hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urt. v. 18.7. 2017 – VI ZR 465/16, NJW 2017, 3588 Rn 6 m.w.N. [= AGS 2017, 365]).
Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer, so ist der Umfang des Ersatzverlangens nur für die Abrechnung zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßgebend (Innenverhältnis). Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger dagegen grds. nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber auch objektiv berechtigt ist. Die von einem – einsichtigen – Geschädigten für vertretbar gehaltenen Schadensbeträge sind nicht maßgeblich. Denn Kosten, die dadurch entstehen, dass dieser einen Anwalt zur Durchsetzung eines im Ergebnis unbegründeten Anspruchs beauftragt, können dem Schädiger nicht mehr als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden. Damit ist dem Anspruch des Geschädigten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grds. der Gegenstandswert zugrunde zu legen, welcher der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH, Urt. v. 18.7.2017, a.a.O. Rn 7 m.w.N.).
2. Die von der Klägerin gegenüber dem Beklagten zumindest zuletzt nur in diesem Umfang noch geltend gemachte Forderung auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands (Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts) ist berechtigt. Der für den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert richtet sich daher nach dem Wiederbeschaffungsaufwand und nicht nach dem ungekürzten Wiederbeschaffungswert.
a) Nach std. Rspr. des BGH kann der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden an seinem Fahrzeug nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts, also den Wiederbeschaffungsaufwand, ersetzt verlangen. Denn es ist zunächst nach sachgerechten Kriterien festzustellen, in welcher Höhe dem Geschädigten angesichts des ihm verbliebenen Restwerts seines Fahrzeugs durch den Unfall überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen ist. Ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, ist nach der sogenannten Differenzhypothese grds. durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen. Unabhängig davon, wie der Geschädigte – was den Schädiger grds. nichts angeht – nach dem Unfall mit dem Restwert verfährt, ist bei dem so gebotenen Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Unfall festzustellen, dass in Höhe des verbliebenen Restwerts kein Schaden entstanden ist. Dies gilt auch im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens (BGH, Urt. v. 18.7.2017, a.a.O. Rn 9 m.w.N.).
b) Dementsprechend ist auch bei der Berechnung der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten nicht der volle Wiederbeschaffungswert zugrunde zu legen, son...