1. Sind die Kosten des Rechtsstreit den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt worden und ist nur einem der Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, dem anderen aber nicht, so kann der Kläger als Zweitschuldner in Anspruch genommen werden, wenn die Vollstreckung in das Vermögen des Beklagte, dem keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, sich als aussichtslos erweist.
  2. Der Lauf der vierjährigen Verjährungsfrist gem. § 5 Abs. 1 GKG beginnt für den Zweitschuldner nicht bereits mit dem Schluss des Jahres, in dem das Verfahren beendet worden ist, sondern erst mit Eintritt der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 GKG.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.1.2018 – I-10 W 446/17

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