Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das ArbG für den Vergleich einen Mehrwert in Höhe eines Bruttomonatsentgelts (4.161,68 EUR) in Ansatz gebracht (Vergleichswert insgesamt: 16.646,72 EUR). Der Mehrwert beruht auf der Regelung in Nr. 5. des Vergleichs, wonach die Beklagte dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis mit der Leistungs- und Führungsbeurteilung der Note "gut" sowie einer dieser Beurteilung entsprechenden Bedauerns-, Dankes- und Wunschformulierung am Zeugnisende zu erteilen hatte.

1. Der Gegenstandswert war für die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV festzusetzen. Nach dieser Bestimmung entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Im Hinblick auf diese Gebühr ist auf Antrag des Rechtsanwalts der maßgebende Wert gerichtlich festzusetzen. Dabei ist nicht zu bewerten, was aufgrund des Vertrags zu leisten ist, sondern welcher Gegenstand durch ihn geregelt wird. Denn honoriert wird gerade die Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Beseitigung des Streits oder der Ungewissheit in Bezug auf ein Rechtsverhältnis. Dies steht in Einklang mit dem Streitwertkatalog (Nr. I. 22. i.d.F. v. 5.4.2016) und der std. Rspr. der Beschwerdekammer (15.8.2016 – 4 Ta 437/16 [= AGS 2017, 136]; 9.6.2017 – 4 Ta 210/17, NZA 2017, 1079 [= AGS 2017, 410]). Ebenso steht es im Einklang mit der Rspr. der überwiegenden Anzahl der Landesarbeitsgerichte Hessisches LAG, 19.8.2014 – 1 Ta 35/14; LAG Rheinland-Pfalz, 15.11.2016 – 5 Ta 184/16; LAG Baden-Württemberg, 14.11.2013 – 5 Ta 135/13; LAG Köln, 16.8.2016 – 4 Ta 167/16; 3.3.2009 – 4 Ta 467/08; LAG Hamm, 10.8.2005 – 9 Ta 222/05; 17.3.1994 – 8 Ta 465/93; LAG Sachsen-Anhalt, 29.8.2013 – 1 Ta 40/13; a.A.: Sächsisches LAG, 23.6.2014 – 4 Ta 95/14 (3.) unter Bezugnahme auf BGH v. 14.9.2005 – IV ZR 145/04 [= AGS 2006, 358] [allerdings zur Rechtslage vor Inkrafttreten des RVG]; LAG Hamburg, 14.9.2016 – 6 Ta 23/16 [allerdings ohne Auseinandersetzung mit der gesetzlichen Regelung in Nr. 1000 VV).

2. Danach diente die Zeugnisregelung in Ziff. 5 des Vergleichs der Beseitigung einer Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis.

a) Vereinbaren die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und treffen sie für die sich daraus ergebende Frage der Zeugniserteilung eine inhaltliche Regelung, so mag diese auch als Bestandteil der Gegenleistung für die Einwilligung in die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses getroffen worden sein und als solche nicht zu einem Vergleichsmehrwert führen. Zugleich besteht aber über den Inhalt eines Zeugnisses regelmäßig eine tatsächliche und rechtliche Unsicherheit, da er gesetzlich nicht bestimmt ist. Deren Beseitigung dient die vergleichsweise Regelung des Zeugnisinhalts jedenfalls auch. Dies genügt, um die Einigungsgebühr entstehen zu lassen und führt zu einem Vergleichsmehrwert.

b) Im vorliegenden Fall ist der Streit der Parteien über den Inhalt des Zeugnisses – und damit über den Inhalt eines Rechtsverhältnisses bzw. einen Rechtsanspruch – im Übrigen evident. Die Beklagte ist der Darlegung des Klägervertreters nicht entgegengetreten, dass sie zunächst nicht bereit gewesen sei, dem Kläger ein Zeugnis über eine gute Leistung und Führung sowie mit der begehrten Abschlussformel zu erteilen, wie sie in Nr. 5 des Vergleichs niedergelegt sind. Dafür, dass der im Vergleich vereinbarte Zeugnisinhalt von den Parteien übereinstimmend als unzutreffend angesehen wurde und er – entgegen dem Rechtsgrundsatz der Zeugniswahrheit – vom Kläger allein als "Gegenleistung" für seine Einwilligung in die Auflösung des Arbeitsverhältnisses verlangt worden wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.

c) Die von der Beklagten vorgebrachten Bedenken stehen dem nicht entgegen.

aa) Dass die Frage des Zeugnisinhalts als Folge aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht, ist unerheblich. Entscheidend ist, ob Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis bestanden hat, seien sie auch infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden. Dies ist, wie dargelegt, der Fall. Es trifft daher nicht zu, dass die Zeugnisregelung lediglich als Gegenleistung im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses anzusehen ist, wie die Beklagte meint.

bb) Es geht auch nicht um die Beseitigung eines etwaigen künftigen Streites zwischen den Parteien, sondern um die Beseitigung einer zugleich mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehenden Unsicherheit. Der Umstand, dass der Zeugnisanspruch erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird, ist unerheblich für die Frage, ob über seinen Inhalt bereits bei Vergleichsabschluss Streit oder Ungewissheit bestanden hat. Dies genügt aber für Nr. 1000 VV.

d) Der Höhe nach hat das ArbG gem. der ständigen Rspr. der Beschwerdekammer seit dem Beschl. v. 15.8.2016 (4 Ta 437/16, JurBüro 2016, 641 [= AGS 2017, 136]) mit einem Bruttomonatsentgel...

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