Die statthafte Beschwerde des Antragsgegners gegen den Zweiten Versäumnisbeschluss des FamG ist als unzulässig zu verwerfen.
1. Gegen den Zweiten Versäumnisbeschluss des FamG findet gem. §§ 58 ff., 117 Abs. 1 FamFG die Beschwerde statt.
1.1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden.
Die Zustellung des Zweiten Versäumnisbeschlusses an den Bevollmächtigten des Antragsgegners erfolgte am 13.12.2016.
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt gem. § 63 Abs. 1 FamFG einen Monat und beginnt gem. § 63 Abs. 3 FamFG mit der Zustellung der angegriffenen Entscheidung. Die Beschwerdeeinlegungsfrist endete damit im konkreten Fall am 13.1.2017. Sie wurde mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragsgegners v. 13.1.2017, gerichtet an das AG, gewahrt, weil das statthafte Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Beschl. v. 16.12.2016 gem. § 64 Abs. 1 S. 1 FamFG bei dem AG einzulegen war.
Die Erhebung des Rechtsmittels ist auch im Übrigen formgerecht erfolgt.
1.2. Dennoch ist die Beschwerde unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist.
Entscheidungen aufgrund eines Vollstreckungsgegenantrages gem. § 767 ZPO unterliegen grds. dem nach allgemeinen Grundsätzen geltenden Rechtsmittel (Schmidt/Brinkmann, in; MüKo-ZPO, 5. Aufl., Rn 99 zu § 767). Wird von einem Beteiligten geltend gemacht, die weitere Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen, welche ihre Grundlage in Unterhaltsverfahren haben, sei unzulässig, handelt es sich um Familienstreitsachen gem. § 112 Nr. 1 i.V.m. § 231 Abs. 1 FamFG. Ergehen in einem Unterhaltsstreit Kostenfestsetzungsbeschlüsse, teilt auch das Vollstreckungsverfahren aus diesen Beschlüssen und damit zusammenhängende Vollstreckungsgegenanträge die rechtliche Qualifizierung als Familienstreitsache, §§ 113 Abs. 1, 120 Abs. 1 FamFG, §§ 103 Abs. 2, 767 ZPO (vgl. Keidel/Weber, FamFG, 18. Aufl., Rn 10 zu § 111, Rn 2 zu § 112, Rn 16 zu § 231; BGH FamRZ 1981, 19).
Gem. § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG muss der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Begründung ist bei dem Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses, § 117 Abs. 1 S. 3 FamFG. Sie ist im konkreten Fall am 13.2.2017 abgelaufen, weil der angegriffene Beschlusses an den Bevollmächtigten des Antragsgegners am 13.12.2016 zugestellt wurde.
Da eine Begründung der Beschwerde des Antragsgegners bis zum heutigen Tage nicht erfolgt ist, muss das Rechtsmittel gem. § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO als unzulässig verworfen werden.
Dem Antragsgegner kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist eingeräumt werden. Der Antragsgegner hat weder einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt noch bis zum heutigen Tage die Begründung nachgeholt.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch nicht von Amts wegen zu gewähren. Da die Beschwerdebegründung bei dem Beschwerdegericht hätte eingereicht werden müssen, hätte der Antragsgegner seinen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist v. 13.2.2017 beim OLG stellen müssen. Gem. § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. § 520 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO wäre die Fristverlängerung allerdings nur möglich gewesen, wenn der Verlängerungsantrag vor Ablauf der Begründungsfrist bei dem für die Verlängerung zuständigem Beschwerdegericht eingegangen wäre (vgl. BGH MDR 2009, 582; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., Rn 16a zu § 520). Tatsächlich ist das Fristverlängerungsgesuch des Antragsgegners beim OLG jedoch erst am 23.3.2017, also lange nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist am 13.2.2017, eingegangen.
Der Umstand, dass die Vorlageanordnung durch das AG erst am 22.3.2017 erfolgte, obwohl der Fristverlängerungsantrag dort am 13.2.2017 eingegangen war, ändert nichts. Das Fristverlängerungsgesuch ist am letzten Tag der Beschwerdebegründungsfrist, also am 13.2.2017, um 15.53 Uhr, bei der Geschäftsstelle des AG eingegangen. Bei einer Bearbeitung im gewöhnlichen Geschäftsgang konnte daher ein fristgerechter Eingang des Verlängerungsgesuchs bei dem OLG durch das AG nicht mehr veranlasst werden.
Sonstige Umstände, welche eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
AGS 5/2018, S. 250 - 251