Leitsatz (amtlich)
1. Ein Vollstreckungsgegenantrag gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse, welche in einem Unterhaltsverfahren ergehen, ist als Familienstreitsache zu qualifizieren.
2. Der Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist in einer Familienstreitsache muss innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist bei dem Beschwerdegericht eingehen.
3. Die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung einer richterlichen Frist kann mit der Sachentscheidung erfolgen, wenn der Verlängerungsantrag so spät gestellt wird, dass über ihn vor Ablauf der Frist im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nicht mehr entschieden werden kann.
Normenkette
FamFG § 112 Nr. 1, § 231 Abs. 1; ZPO §§ 767, 225 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Beschluss vom 06.12.2016; Aktenzeichen 103 F 1933/16) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den 2. Versäumnisbeschluss des AG - Familiengericht - Nürnberg vom 6.12.2016 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.880,34 EUR festgesetzt.
4. Gegen diese Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde statt.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 2.6.2016 bei dem AG - Familiengericht - Nürnberg Vollstreckungsgegenantrag erhoben, mit welchem sie begehrt hat, die Zwangsvollstreckung aus folgenden Kostenfestsetzungsbeschlüssen des AG - Familiengericht - Nürnberg für unzulässig zu erklären:
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7.1.2016 - Az. 103 F 1069/11,
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7.1.2016 - Az. 103 F 1069/11,
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.2.2016 - Az. 103 F 990/12,
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.2.2015 - Az. 103 F 990/12.
Zugleich hat sie beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die genannten Titel herauszugeben und die Vollstreckung aus den Titeln bis zur Rechtskraft der begehrten Entscheidung einstweilen einzustellen.
Den genannten Beschlüssen lagen Rechtsstreitigkeiten zu Grunde, welche zwischen den Beteiligten über Ehegattenunterhalt für die Dauer des Getrenntlebens geführt wurden. Im Verfahren 103 F 1069/11 wurde Trennungsunterhalt im Wege der einstweiligen Anordnung geltend gemacht, im Verfahren 103 F 990/12 im Hauptsacheverfahren.
Der Vollstreckungsgegenantrag ist dem Antragsgegner am 10.6.2016 zugestellt worden.
Mit im schriftlichen Vorverfahren gemäß § 113 FamFG, § 331 Abs. 3 ZPO erlassenen Versäumnisbeschluss vom 16.9.2016 hat das AG - Familiengericht - Nürnberg den Anträgen der Antragstellerin vom 2.6.2016 in vollem Umfang stattgegeben.
Gegen diese Entscheidung, welche dem Bevollmächtigten des Antragsgegners am 21.9.2016 zugestellt worden ist, hat der Antragsgegner mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 5.10.2016, eingegangen bei dem AG Nürnberg per Fax am 5.10.2016, Einspruch eingelegt.
Zu dem von dem AG mit Verfügung vom 19.10.2016 festgesetzten Verhandlungstermin am 6.12.2016 sind trotz Zustellung der Ladungen am 24.10.2016 (Bevollmächtigter) bzw. 21.10.2016 (Antragsgegner) unentschuldigt weder der Antragsgegner noch sein Bevollmächtigter erschienen.
Das AG hat daraufhin mit 2. Versäumnisbeschluss vom 6.12.2016 den Einspruch des Antragsgegners gegen den Versäumnisbeschluss vom 16.9.2016 verworfen und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Diese Entscheidung ist dem Bevollmächtigten des Antragsgegners am 13.12.2016 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 13.1.2017, eingegangen bei dem AG Nürnberg an diesem Tag, hat der Antragsgegner gegen den 2. Versäumnisbeschluss vom 6.12.2016 Beschwerde eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 13.2.2017, gerichtet an das AG Nürnberg und per Fax dort eingegangen am 13.2.2017 um 15.53 Uhr, hat der Antragsgegner beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat bis zum 13.3.2017 zu verlängern. Auf Grund Anordnung des AG vom 22.3.2017 ist die Akte dem Oberlandesgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt worden und hier am 23.3.2017 eingegangen.
Mit Verfügung der Vorsitzenden des Senats vom 5.4.2017 ist der Antragsgegner darauf hingewiesen worden, dass die von ihm eingelegte Beschwerde unzulässig sei. Zur Stellungnahme wurde ihm eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Diese Verfügung wurde dem Bevollmächtigten des Antragsgegners am 10.4.2017 zugestellt.
Antragsgemäß wurde die Frist zur Stellungnahme mit Verfügung der Vorsitzenden des Senats am 25.4.2017 bis 15.5.2017 verlängert.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15.5.2017, eingegangen bei dem Oberlandesgericht Nürnberg am 15.5.2017, 17.38 Uhr, hat der Antragsgegner die weitere Verlängerung der Frist zur Stellungnahme um zwei Wochen bis 29.5.2017 beantragt.
Mit Verfügung vom 16.5.2017 ist der Verlängerungsantrag der Gegenseite zur Stellungnahme zugeleitet worden. Diese hat sich mit Schriftsatz vom 17.5.2017 gegen eine weitere Verlängerung der Frist zur Stellungnahme ausgesprochen.
II. Die statthafte Beschwerde des Antragsgegners gegen den 2. Versäumnisbeschluss des AG - Familiengericht - Nürnberg vom 6.12.2016 ist als unz...