FamFG §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1; ZPO § 767
Leitsatz
- Ein Vollstreckungsgegenantrag gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse, welche in einem Unterhaltsverfahren ergehen, ist als Familienstreitsache zu qualifizieren.
- Der Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist in einer Familienstreitsache muss innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist bei dem Beschwerdegericht eingehen.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 31.5.2017 – 7 UF 348/17
1 Sachverhalt
Die Antragstellerin hatte mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten v. 2.6.2016 beim FamG Vollstreckungsgegenantrag erhoben, mit welchem sie begehrt hatte, die Zwangsvollstreckung aus insgesamt vier Kostenfestsetzungsbeschlüssen des FamG für unzulässig zu erklären.
Zugleich hat sie beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die genannten Titel herauszugeben und die Vollstreckung aus den Titeln bis zur Rechtskraft der begehrten Entscheidung einstweilen einzustellen.
Den genannten Beschlüssen lagen Verfahren zu Grunde, welche zwischen den Beteiligten über Ehegattenunterhalt für die Dauer des Getrenntlebens geführt wurden.
Mit im schriftlichen Vorverfahren gem. § 113 FamFG, § 331 Abs. 3 ZPO erlassenen Versäumnisbeschluss hat das FamG den Anträgen der Antragstellerin in vollem Umfang stattgegeben. In dem auf Einspruch anberaumten Termin sind weder der Antragsgegner noch sein Bevollmächtigter erschienen, so dass das FamG daraufhin mit Zweitem Versäumnisbeschluss v. 6.12.2016 den Einspruch des Antragsgegners gegen den Versäumnisbeschluss verworfen und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt hat.
Diese Entscheidung ist dem Bevollmächtigten des Antragsgegners am 13.12.2016 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten v. 13.1.2017, eingegangen beim FamG an diesem Tag, hat der Antragsgegner gegen den Zweiten Versäumnisbeschluss Beschwerde eingelegt.
Mit Schriftsatz v. 13.2.2017, gerichtet an das FamG und per Fax dort eingegangen am 13.2.2017 um 15.53 Uhr, hat der Antragsgegner beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat bis zum 13.3.2017 zu verlängern. Auf Grund Anordnung des FamG v. 22.3.2017 ist die Akte dem OLG Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt worden und hier am 23.3.2017 eingegangen.
2 Aus den Gründen
Die statthafte Beschwerde des Antragsgegners gegen den Zweiten Versäumnisbeschluss des FamG ist als unzulässig zu verwerfen.
1. Gegen den Zweiten Versäumnisbeschluss des FamG findet gem. §§ 58 ff., 117 Abs. 1 FamFG die Beschwerde statt.
1.1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden.
Die Zustellung des Zweiten Versäumnisbeschlusses an den Bevollmächtigten des Antragsgegners erfolgte am 13.12.2016.
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt gem. § 63 Abs. 1 FamFG einen Monat und beginnt gem. § 63 Abs. 3 FamFG mit der Zustellung der angegriffenen Entscheidung. Die Beschwerdeeinlegungsfrist endete damit im konkreten Fall am 13.1.2017. Sie wurde mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragsgegners v. 13.1.2017, gerichtet an das AG, gewahrt, weil das statthafte Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Beschl. v. 16.12.2016 gem. § 64 Abs. 1 S. 1 FamFG bei dem AG einzulegen war.
Die Erhebung des Rechtsmittels ist auch im Übrigen formgerecht erfolgt.
1.2. Dennoch ist die Beschwerde unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist.
Entscheidungen aufgrund eines Vollstreckungsgegenantrages gem. § 767 ZPO unterliegen grds. dem nach allgemeinen Grundsätzen geltenden Rechtsmittel (Schmidt/Brinkmann, in; MüKo-ZPO, 5. Aufl., Rn 99 zu § 767). Wird von einem Beteiligten geltend gemacht, die weitere Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen, welche ihre Grundlage in Unterhaltsverfahren haben, sei unzulässig, handelt es sich um Familienstreitsachen gem. § 112 Nr. 1 i.V.m. § 231 Abs. 1 FamFG. Ergehen in einem Unterhaltsstreit Kostenfestsetzungsbeschlüsse, teilt auch das Vollstreckungsverfahren aus diesen Beschlüssen und damit zusammenhängende Vollstreckungsgegenanträge die rechtliche Qualifizierung als Familienstreitsache, §§ 113 Abs. 1, 120 Abs. 1 FamFG, §§ 103 Abs. 2, 767 ZPO (vgl. Keidel/Weber, FamFG, 18. Aufl., Rn 10 zu § 111, Rn 2 zu § 112, Rn 16 zu § 231; BGH FamRZ 1981, 19).
Gem. § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG muss der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Begründung ist bei dem Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses, § 117 Abs. 1 S. 3 FamFG. Sie ist im konkreten Fall am 13.2.2017 abgelaufen, weil der angegriffene Beschlusses an den Bevollmächtigten des Antragsgegners am 13.12.2016 zugestellt wurde.
Da eine Begründung der Beschwerde des Antragsgegners bis zum heutigen Tage nicht erfolgt ist, muss das Rechtsmittel gem. § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO als unzulässig verworfen werden.
Dem Antragsgegner kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist eingeräumt we...