Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt die Kläger in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), das es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.
a) Allerdings hat die Rechtsbeschwerde unter den hier gegebenen Umständen nicht schon deshalb Erfolg, weil das Berufungsgericht die aus seiner Sicht gebotene Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind, nicht nachgeholt hat.
aa) Nach der Rspr. des BGH hat das Berufungsgericht zwar, bevor es die Berufung mangels – aus seiner Sicht – nicht ausreichender Beschwer verwerfen darf, eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil es auf der Grundlage seiner Wertbemessung von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600,00 EUR übersteigt. Denn die unterschiedliche Bewertung der Beschwer darf nicht zu Lasten der Partei gehen (BGH, Urt. v. 14.11.2007 – VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn 12; v. 10.2.2011 – III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn 15; Beschl. v. 3.6.2008 – VIII ZB 101/07, WuM 2008, 614 Rn 5; v. 21.4.2010 – XII ZB 128/09, NJW-RR 2010, 934 Rn 18; v. 27.4.2010 – VIII ZB 91/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn 3 [= AGS 2010, 518]; v. 15.6.2011 – II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn 14; v. 29.4.2014 – VIII ZB 42/13, juris Rn 7; v. 21.1.2016 – V ZB 66/15, NJW-RR 2016, 509 Rn 15; v. 8.3.2017 – IV ZB 18/16, juris Rn 11).
Eine solche Entscheidung hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall unterlassen, obwohl das AG ersichtlich von der Zulässigkeit einer Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgegangen ist, denn es hat den Streitwert auf 1.200,00 EUR festgesetzt und hatte daher aus seiner Sicht keine Veranlassung, über die Zulassung der Berufung zu befinden.
bb) Auf diesem Rechtsfehler des Berufungsgerichts beruht der angefochtene Verwerfungsbeschluss jedoch nicht. Die fehlende Prüfung der Zulassung der Berufung durch das Berufungsgericht ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich geworden, weil eine Zulassung der Berufung gegen das Urt. d. AG v. 24.3.2016 gem. § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO nicht in Betracht gekommen wäre.
(1) Dies kann der Senat – anders als im Fall einer v. Berufungsgericht nachgeholten Zulassungsentscheidung (BGH, Beschl. v. 6.10.2011 – V ZB 72/11, WuM 2011, 698 Rn 2, 6; v. 26.10.2011 – XII ZB 561/10, NJW-RR 2012, 126 Rn 15 f.; v. 9.2.2012 – III ZB 55/11, juris Rn 3, 15; v. 21.1.2016 – V ZB 66/15, a.a.O. Rn 2, 16) – im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst prüfen, wenn die getroffenen tatsächlichen Feststellungen – wie hier – eine solche Entscheidung gestatten (vgl. BGH, Beschl. v. 24.9.2013 – II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn 22; v. 10.5.2012 – V ZB 242/11, WuM 2012, 402 Rn 12; v. 1.3.2012 – V ZB 189/11, juris Rn 3 f.; v. 19.5.2011 – V ZB 250/10, WuM 2011, 432 Rn 5; v. 12.4.2011 – VI ZB 31/10, NJW-RR 2011, 1079 Rn 12; v. 23.3.2011 – XII ZB 436/10, NJW-RR 2011, 998 Rn 15; v. 21.4.2010 – XII ZB 128/09, a.a.O. Rn 21).
(2) Ein Grund für die Zulassung der Berufung liegt im gegebenen Fall nicht vor, weil die hier erhobene Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Haltung eines (näher bezeichneten) Hundes in der von den Klägern gemieteten Wohnung keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist (§ 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO). Insbesondere weicht das Urteil des AG nicht von der Rspr. des Senats zur Wirksamkeit eines formularmäßigen Tierhaltungsverbots in einem Wohnraummietvertrag ab (Senatsurt. v. 14.11.2007 – VIII ZR 340/06, a.a.O. Rn 14 ff.; v. 20.3.2013 – VIII ZR 168/12, NJW 2013, 1526 Rn 15 ff.). Der Rechtsstreit hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, zumal die vorgenannten Senatsurteile auch Grundsätze dazu aufgestellt haben, wie die Frage zu beurteilen ist, ob die Haltung von Haustieren in dem Fall, dass eine mietvertragliche Regelung fehlt, zum vertragsgemäßen Gebrauch i.S.v. § 535 Abs. 1 BGB gehört. Auch die Rechtsbeschwerde rügt nicht, dass ein Grund zur Zulassung der Berufung gegen das Urteil des AG gegeben wäre.
b) Es bedarf jedoch einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO), weil der angefochtene Ve...