1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Dem im Revisionsverfahren vor dem BGH tätig gewordenen Rechtsanwalt der Beklagten stehe für das Betreiben des ihm im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof übertragenen Geschäfts eine 2,3fache Verfahrensgebühr schon deshalb gem. Nr. 3208, Vorbem. 3 Abs. 2 VV, § 78 Abs. 1 S. 3 ZPO zu, weil das Vorabentscheidungsverfahren Teil des Revisionsverfahrens sei. Aus § 38 Abs. 1 S. 1 RVG folge nichts Gegenteiliges, da diese Bestimmung – anders als die Vorgängerregelung des § 113a Abs. 1 S. 2 BRAGO – die Anwendung des auf die besondere Anwaltszulassung zugeschnittenen Gebührentatbestandes gem. Nr. 3208 VV zulasse.
Dagegen sei eine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VV im Vorabentscheidungsverfahren nicht entstanden. Das hätte vorausgesetzt, dass das Urteil des Gerichtshofs aufgrund einer mündlichen Verhandlung hätte ergehen müssen, von der das Gericht nur im Einverständnis der Parteien oder aus besonderen Gründen hätte absehen dürfen. Hier habe es Art. 104 § 4 VerfO EuGH dem Gerichtshof aber im Grundsatz freigestellt, über das Vorabentscheidungsersuchen mündlich zu verhandeln.
2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann die Beklagte für die Tätigkeit ihrer Revisionsanwälte im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof nur die Erstattung einer mit dem 1,6-fachen Satz anzusetzenden Verfahrensgebühr gem. Nr. 3206 VV beanspruchen. Zusätzlich ist jedoch eine mit dem 1,5-fachen Satz zu bemessende Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV angefallen, deren Erstattung die Beklagte gem. § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO ebenfalls verlangen kann.
a) Zu den gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwalts, der in einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof tätig wird, ordnet § 38 Abs. 1 S. 1 RVG eine entsprechende Geltung der Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 VV an. Insoweit entspricht es allgemeiner Auffassung, dass mit dieser Verweisung die Gebührentatbestände in Unterabschnitt 2 betreffend die Revision, also Nr. 3206 ff. VV, gemeint sind (Riedel/Sußbauer/Schneider, RVG, 9. Aufl., § 38 Rn 4; AnwK-RVG/Wahlen, 5. Aufl., § 38 Rn 7; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., § 38 Rn 11; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 38 Rn 5; Burhoff in Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 19. Aufl., § 38 Rn 4; Jungbauer in Bischoff/Jungbauer/Bräuer/Curcovic/Mathias/Uher, RVG, 3. Aufl., § 38 Rn 24; Hartung/Schons/Enders, RVG, 2011, § 38 Rn 8; Houben in Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RENOKommentar RVG, 14. Aufl., § 38 RVG Rn 4). Dem ist zu folgen.
Das ergibt sich zwar nicht schon daraus, dass der Gesetzgeber, nach dessen Vorstellung auch im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof die für Rechtsmittelverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vorgesehenen Gebühren entstehen sollten, die Gebührenregelung des § 38 RVG entsprechend der für das Vorabentscheidungsverfahren getroffenen Vorgängerregelung des § 113a BRAGO gestalten wollte (BT-Drucks. 15/1971, S. 197). Denn in dessen Abs. 1 S. 2 war lediglich vorgesehen, dass die Gebühren sich nach § 11 Abs. 1 S. 4 BRAGO richten sollten, der seinerseits ohne weitere Differenzierung nach den Instanzen für das Berufungs- und das Revisionsverfahren eine Erhöhung der jeweils maßgeblichen vollen Gebühr um drei Zehntel vorsah. Die Anwendbarkeit des Unterabschnitts 2 ergibt sich aber aus einem Vergleich mit § 38 Abs. 2 RVG, in dem für Vorabentscheidungsverfahren in Strafsachen auf die revisionsrechtlichen Gebührentatbestände nach Nrn. 4130, 4132 VV verwiesen wird, sowie aus einem Vergleich mit § 37 Abs. 2 S. 1 RVG, in dem für sonstige Verfahren vor dem BVerfG oder dem Verfassungsgericht eines Landes ausdrücklich eine entsprechende Geltung der Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 VV angeordnet ist. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber die anwaltliche Tätigkeit in Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof geringer honoriert wissen wollte als in den entsprechenden strafrechtlichen Vorabentscheidungsverfahren oder in Verfahren vor den innerstaatlichen Verfassungsgerichten, so dass die fehlende Benennung des Unterabschnitts 2 lediglich als ein bereits in den vorangegangenen Vorschriften der BRAGO angelegtes gesetzgeberisches Versehen zu werten ist (Burhoff, a.a.O.; Mayer, a.a.O.; Hartung/Römermann/Schons, a.a.O.; AnwK-RVG/Wahlen, a.a.O.; Jungbauer, a.a.O.; Houben, a.a.O.).
b) Entgegen der von der Rechtsbeschwerde der Beklagten vertretenen Auffassung wird von dem Verweis auf Nr. 3206 ff. VV aber nicht der Gebührentatbestand gem. Nr. 3208 VV erfasst, wonach sich die 1,6-fache Verfahrensgebühr gem. Nr. 3206 VV in Verfahren, in denen sich die Parteien nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können, auf den 2,3-fachen Satz beläuft.
aa) Anders als die Rechtsbeschwerde der Beklagten meint, hat das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof gebührenrechtlic...