ZPO §§ 3, 796a; GKG §§ 48, 68 Abs. 1
Leitsatz
Der Streitwert des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs gem. § 796a ZPO ist mit dem vollen Wert des Anwaltsvergleichs, soweit er für vollstreckbar erklärt werden soll, zu bemessen.
OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.4.2012 – 8 W 34/12
1 Aus den Gründen
Gegenstand des Verfahrens war die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs gem. § 796a ZPO. Wie bei dem Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen (§§ 1060, 1061 ZPO) stellt auch bei einem Anwaltsvergleich erst die Vollstreckbarerklärung den Vollstreckungstitel als wirksam und vollstreckungsfähig fest (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 796a, Rn 25). Bei Anwaltsvergleichen wird dies besonders daraus deutlich, dass der Vergleich im gerichtlichen Verfahren in vollem Umfang zu überprüfen ist (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 796a, Rn 23). Die Vollstreckbarerklärung ist insbesondere abzulehnen, wenn der Vergleich unwirksam ist oder seine Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde (§ 796a Abs. 3 ZPO). Es ist deshalb gerechtfertigt, den Streitwert wie bei der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs (vgl. dazu Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. § 3 Rn 16 "Schiedsrichterliches Verfahren"; Schneider/Herget/Onderka, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn 4917; Hartmann, KostG, 42. Aufl., Anh. I zu § 48 GKG, Rn 98) mit dem vollen Wert des Anwaltsvergleichs, soweit er für vollstreckbar erklärt werden soll, zu bemessen (so auch OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 1520; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., Nr. 3100 VV, Rn 3; Hartmann, KostG, 42. Aufl., Anh. I zu § 48 GKG, Rn 132; Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 796a, Rn 14).
2 Anmerkung
Die Bewertung dürfte im Ergebnis zutreffend ein.
Es gilt der Wert der für vollstreckbar zu erklärenden Forderung.
Der Wert der zugrunde liegenden außergerichtlichen Tätigkeit und des Vergleichs kann dagegen höher oder auch niedriger liegen, da es für den Wert des Vergleichs und die zugrunde liegende Tätigkeit darauf ankommt, worüber die Parteien verhandelt und sich verglichen haben. Für die Vollstreckbarerklärung kommt es dagegen darauf an, worauf sich die Parteien geeinigt haben, also welche Forderung vollstreckbar erklärt werden soll.
Beispiel
Der Gläubiger macht außergerichtlich eine Forderung in Höhe von 20.000,00 EUR gegen den Schuldner geltend. Die Parteien einigen sich, dass zum Ausgleich der Forderung 10.000,00 EUR gezahlt werden und beantragen anschließend, diesen Vergleich für vollstreckbar erklären zu lassen.
Der Wert der außergerichtlichen Tätigkeit – einschließlich des Werts der Einigungsgebühr – beläuft sich auf 20.000,00 EUR. Der Wert des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung beläuft sich dagegen nur auf 10.000,00 EUR, da nur insoweit eine Vollstreckbarerklärung beantragt wird.
Beispiel
Der Vermieter verlangt vom Mieter die Räumung gewerblicher Räume (monatlicher Mietwert 800,00 EUR). Die Parteien einigen sich, dass der Mieter die Wohnung zum Jahresende räumt und herausgibt und im Gegenzug eine "Umzugsbeihilfe" in Höhe von 5.000,00 EUR erhält. Anschließend beantragen beide Parteien, diesen Vergleich für vollstreckbar erklären zu lassen.
Der Wert der außergerichtlichen Tätigkeit – einschließlich des Werts der Einigungsgebühr – beläuft sich auf 4.000,00 EUR, da eine "Umzugsbeihilfe" nicht Wert erhöhend wirkt. Der Wert des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung beläuft sich dagegen auf 9.000,00 EUR, da sowohl hinsichtlich der Räumung als auch der Zahlung eine Vollstreckbarerklärung beantragt wird.
In dem zugrunde liegenden Fall haben die befassten Gerichte allerdings übersehen, dass hier eine gerichtliche Wertfestsetzung gar nicht in Betracht kam. Nach Nr. 2018 GKG-KostVerz. wird für das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eine wertunabhängige Festgebühr i.H.v. 50,00 Euro erhoben, sodass eine Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 GKG unzulässig ist. Auf die Beschwerde hin hätte daher der Beschluss aufgehoben werden müssen. Eine Wertfestsetzung kommt nur für die Anwaltsgebühren in Betracht.
Diese richten sich mangels spezieller Vorschriften – wie noch zu BRAGO-Zeiten – nach den Nrn. 3100 ff. VV.
Eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG darf aber nicht von Amts wegen erfolgen, sondern nur auf Antrag eines Beteiligten, der aber offenbar nicht gestellt worden war.
Norbert Schneider