Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert der Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs

 

Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert des Verfahrens um die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs gem. § 796a ZPO ist mit dem vollen Wert des Anwaltsvergleichs, soweit er für vollstreckbar erklärt werden soll, zu bemessen.

 

Normenkette

ZPO §§ 3, 796a; GKG §§ 48, 68 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Osnabrück (Beschluss vom 09.03.2012)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Streitwertbeschluss des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des LG Osnabrück vom 9.3.2012 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg:

Gegenstand des Verfahrens war die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs gem. § 796a ZPO. Wie bei dem Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen (§§ 1060, 1061 ZPO) stellt auch bei einem Anwaltsvergleich erst die Vollstreckbarerklärung den Vollstreckungstitel als wirksam und vollstreckungsfähig fest (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 796a Rz. 25). Bei Anwaltsvergleichen wird dies besonders daraus deutlich, dass der Vergleich im gerichtlichen Verfahren in vollem Umfang zu überprüfen ist (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 796a Rz. 23): Die Vollstreckbarerklärung ist insbesondere abzulehnen, wenn der Vergleich unwirksam ist oder seine Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde (§ 796a Abs. 3 ZPO). Es ist deshalb gerechtfertigt, den Streitwert wie bei der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs (vgl. dazu Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rz. 16 "Schiedsrichterliches Verfahren"; Schneider/Herget-Onderka, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rz. 4917; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., Anh. I zu § 48 GKG, Rz. 98) mit dem vollen Wert des Anwaltsvergleichs, soweit er für vollstreckbar erklärt werden soll, zu bemessen (so auch OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 1520; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., Nr. 3100 RVG-VV, Rz. 3; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., Anh. I zu § 48 GKG, Rz. 132; Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 796a Rz. 14).

 

Fundstellen

Haufe-Index 3027049

MDR 2012, 868

AGS 2012, 303

NJW-Spezial 2012, 381

RVGreport 2012, 471

RVG prof. 2012, 145

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