Leitsatz (amtlich)
Bei der Bestimmung des Gegenstandswerts für das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs bleiben Zinsen und Kosten außer Ansatz. Dies gilt unabhängig davon, ob Gegenstand der Vollstreckbarerklärung in- oder ausländische Schiedssprüche sind. Dass die Kosten ziffernmäßig neben der Hauptsache genannt sind, ändert daran nichts (a.A. BGH Rpfleger 1957, 15).
Normenkette
GKG § 48 Abs. 1; ZPO §§ 4, 1062 Abs. 1 Nr. 4
Tenor
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 1.944.521 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren (s. KV 1627 mit 1620) findet auf der Grundlage von § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG statt. Die Streitwertbemessung ausschließlich nach dem Hauptsachebetrag beruht auf § 48 Abs. 1, § 43 Abs. 1 GKG, §§ 4, 6, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.
Der unbeschränkte, nunmehr zurückgenommene Antrag auf Vollstreckbarerklärung betraf einen in Peking/VR China ergangenen ICC-Schiedsspruch vom 15.6.2007, der dem obsiegenden Kläger neben der Hauptsache und hierauf prozentual zuerkannten Zinsen auch betragsmäßig bezifferte Kosten zusprach.
Das Vollstreckbarerklärungsverfahren stellt ein besonderes Erkenntnisverfahren dar und ist nicht bereits Teil der Zwangsvollstreckung (vgl. Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 34 Rz. 8). Maßgeblich ist demnach nur die Hauptforderung, Zinsen und Kosten sind nicht hinzuzurechnen. Das folgt aus § 4 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG jedenfalls in solchen Fällen, in denen der Antrag unbeschränkt gestellt wird (vgl. Schneider/Herget Streitwertkommentar 12. Aufl. Rz. 4838; Enders JurBüro 1998, 281/282). Daran ändert auch nichts, dass Gegenstand des Verfahrens ein ausländischer Schiedsspruch ist, in dem die Kosten ziffernmäßig, hier mit 64.267,81 EUR und 76.615 US-Dollar, benannt sind und damit im Falle der Vollstreckbarerklärung beigetrieben werden können (vgl. Zöller/Herget ZPO, 26. Aufl., § 3 Rz. 16 Stichwort: "schiedsrichterliches Verfahren"; Lappe Rpfleger 1957, 15; a.A. BGH Rpfleger 1957, 15; wohl auch OLG Zweibrücken JurBüro 1986, 1404/1405). Denn in welcher Form Kosten zuerkannt werden, kann letztlich keine Rolle spielen. Ebenso wenig überzeugt es, insoweit zwischen in- und ausländischen Schiedssprüchen zu unterscheiden. Kosten sind nur dann Hauptsache, wenn sie, wie bei gesonderten Kostenschiedssprüchen (vgl. § 1057 Abs. 2 ZPO), den alleinigen Gegenstand des Vollstreckbarerklärungsverfahrens bilden. Im Übrigen werden, wenn es um die Aufhebung von Schiedssprüchen geht, auch nach der Rechtsprechung des BGH Nebenforderungen i.S.v. § 4 ZPO nicht berücksichtigt (BGH NJW 1957, 103; Hartmann Kostengesetze GKG Anh. I § 48 (§ 4 ZPO) Rz. 21).
Soweit der Senat in der Vergangenheit verschiedentlich die in inländischen wie ausländischen Schiedssprüchen betragsmäßig zuerkannten Kosten in die Streitwertbemessung einbezogen hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 25.10.2006, 34 Sch 022/06; vom 23.2.2007, 34 Sch 031/06, OLGReport 2007, 684, dazu kritisch Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rz. 2775; Beschluss vom 29.8.2007, 34 Sch 012/07), wird hieran nicht mehr festgehalten.
Fundstellen