1. Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung nach Gewährung von Beratungshilfe ist eine Anschlussbeschwerde nicht statthaft.
  2. Soweit im Fall der Rechtsverteidigung gegen urheberrechtliche Abmahnungen die behaupteten Verletzungshandlungen unterschiedlichen Urhebern zuzuordnen sind, liegt auch bei gleichgelagerten Parallelfällen mehr als eine Angelegenheit i.S.d. §§ 15 ff. RVG vor.
  3. In gleichgelagerten Parallelfällen steht dem Antragsteller jedoch wegen der im Erstverfahren gewährten Beratung regelmäßig eine andere Hilfsmöglichkeit zur Verfügung, deren Inanspruchnahme ihm i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zuzumuten ist.
  4. Erst wenn eine Möglichkeit der Selbsthilfe nicht angenommen werden kann, weil von einer wesentlichen Abweichung der Fallgestaltung vom Erstverfahren auszugehen ist, ist zu prüfen, ob aufgrund der Abweichung lediglich eine weitere Beratung oder auch eine Vertretung i.S.d. § 2 Abs. 1 BerHG erforderlich ist.

LG Halle (Saale), Beschl. v. 21.3.2012 – 2 T 251/11

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