Die Antragstellerin hatte im zugrunde liegenden Verfahren einen Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG geltend gemacht. Das FamG hatte den Antragsgegner zur Zahlung rückständiger Ausgleichsrentenbeträge sowie zur teilweisen Abtretung seines laufenden Anspruchs gegen den Versorgungsträger verpflichtet; dabei war eine Berechnung zugrunde gelegt, die nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprach. Gegen diesen zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Nachdem dem Antragsgegner durch das FamG ein Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin über eine vergleichsweise angebotene Regelung zu einem zentralen Beschwerdegesichtspunkt zugeleitet worden war und dieser das Angebot angenommen hatte, hat er die Rücknahme seiner Beschwerde erklärt.
Der Senat hat daraufhin dem Antragsgegner gem. § 84 FamFG die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten auferlegt und den Beschwerdewert auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Die Geschäftsstelle des OLG hat daraufhin mit Schlusskostenrechnung gem. Nr. 1322 FamGKG-KostVerz. eine 3,0-Gebühr in Höhe von 165,00 EUR angesetzt.
Gegen diesen Kostenansatz richtet sich die Erinnerung des Antragsgegners. Er macht zum einen geltend, dass im Hinblick auf die von ihm alsbald erklärte Rücknahme der Beschwerde nicht gem. Nr. 1322 FamGKG-KostVerz. drei Gebühren, sondern richtigerweise allenfalls gem. Nr. 1324 FamGKG-KostVerz. eine 1,0-Gebühr zu erheben sei. Zum anderen verweist er darauf, dass die Beschwerde allein durch Fehler in der Entscheidung des FamG erforderlich geworden sei; erst nachdem diesen Fehlern durch die vergleichsweise Regelung der beteiligten Eheleute zumindest in einem zentralen Punkt Rechnung getragen worden sei, habe er seine Beschwerde zurücknehmen können.
Die Kostenbeamtin des OLG hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Bezirksrevisor bei dem OLG hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass er die Erinnerung für zulässig jedoch unbegründet erachte. Die Kostenrechnung beruhe auf der Kostenentscheidung des Senats. Die erhobene Gebühr nach Nr. 1322 FamGKG-KostVerz. sei entstanden, ein Gebührenermäßigungstatbestand liege nicht vor; es sei eine Endentscheidung einschließlich Entscheidung über die Kosten in einer Familiensache ergangen. Inwieweit gegebenenfalls eine Anwendung von § 20 FamGKG in Betracht komme, stehe im Ermessen des Senats.
Der als Einzelrichter gem. § 57 Abs. 5 S. 1 FamGKG originär zur Entscheidung berufene Berichterstatter hat das Erinnerungsverfahren gem. § 57 Abs. 5 S. 2 FamGKG wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen.