Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Gebührenermäßigung durch Rücknahme der bereits begründeten Beschwerde ohne gleichzeitige Kostenübernahmeerklärung in fG-Familiensachen
Leitsatz (amtlich)
Die nach Beschwerdebegründung gegenüber dem Gericht erklärte Rücknahme der Beschwerde hat in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur dann eine Gebührenermäßigung (nach Nrn. 1315, 1324, 1412, 1424 KV FamGKG) zur Folge, wenn sie mit der Erklärung verbunden ist, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übernehmen.
Normenkette
KV FamGKG Nrn. 1324, 1315, 1412, 1424
Verfahrensgang
AG Hannover (Aktenzeichen 602 F 3498/11) |
Tenor
1. Für das Beschwerdeverfahren sind Gerichtsgebühren nicht zu erheben.
2. Die Schlusskostenrechnung der Geschäftsstelle des OLG vom 21.3.2012 sowie die darauf beruhende Kostenrechnung des AG - Familiengericht - Hannover vom 26.3.2012 werden aufgehoben.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 57 Abs. 8 FamGKG).
Gründe
I. Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren einen Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG geltend gemacht. Mit Beschluss vom 9.1.2012 hat das AG den Antragsgegner zur Zahlung rückständiger Ausgleichsrentenbeträge sowie zur teilweisen Abtretung seines laufenden Anspruchs gegen den Versorgungsträger verpflichtet; dabei war eine Berechnung zugrunde gelegt, die nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Gegen diesen, ihm am 17.1.2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit am 13.2.2012 beim AG eingegangenem Schreiben Beschwerde eingelegt; in dieser Beschwerdeschrift hat er unter vier Ziffern bereits inhaltliche Ausführungen zur Begründung seines Beschwerdebegehrens gemacht. Das AG hat die Beschwerde dem OLG vorgelegt, wo die Akte am 2.3.2012 eingegangen ist.
Nachdem dem Antragsgegner durch das AG ein Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin über eine vergleichsweise angebotene Regelung zu einem zentralen Beschwerdegesichtspunkt zugeleitet worden war und dieser das Angebot angenommen hatte, hat er mit am 5.3.2012 beim AG eingegangenen Schriftsatz die Rücknahme seiner Beschwerde erklärt.
Der Senat hat mit Beschluss vom 8.3.2012 dem Antragsgegner gem. § 84 FamFG die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten auferlegt und den Beschwerdewert auf 1.000 EUR festgesetzt.
Die Geschäftsstelle des OLG hat mit Schlusskostenrechnung vom 21.3.2012 nach KV 1322 FamGKG einen vom Antragsgegner einzuziehenden Betrag von 165 EUR angesetzt, der mit Kostenrechnung des AG vom 26.3.2012 gegenüber dem Antragsgegner aufgegeben worden ist.
Gegen diesen Kostenansatz richtet sich die am 2.4.2012 erhobene Erinnerung des Antragsgegners. Er macht zum einen geltend, dass im Hinblick auf die von ihm alsbald erklärte Rücknahme der Beschwerde nicht gemäß KV 1322 FamGKG drei Gebühren, sondern richtigerweise allenfalls gemäß KV 1324 FamGKG eine Gebühr zu erheben sei. Zum anderen verweist er darauf, dass die Beschwerde allein durch Fehler in der Entscheidung des AG erforderlich geworden sei; erst nachdem diesen Fehlern durch die vergleichsweise Regelung der beteiligten Eheleute zumindest in einem zentralen Punkt Rechnung getragen worden sei, habe er seine Beschwerde zurücknehmen können.
Die Kostenbeamtin des OLG hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Bezirksrevisor bei dem OLG hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass er die Erinnerung für zulässig jedoch unbegründet erachte. Die Kostenrechnung beruhe auf der Kostenentscheidung des Senats vom 8.3.2012. Die erhobene Gebühr nach KV 1322 FamGKG sei entstanden, ein Gebührenermäßigungstatbestand liege nicht vor; es sei eine Endentscheidung einschließlich Entscheidung über die Kosten in einer Familiensache ergangen. Inwieweit gegebenenfalls eine Anwendung von § 20 FamGKG in Betracht komme, stehe im Ermessen des Senats.
Der als Einzelrichter gem. § 57 Abs. 5 Satz 1 FamGKG originär zur Entscheidung berufene Berichterstatter hat das Erinnerungsverfahren gem. § 57 Abs. 5 Satz 2 FamGKG wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen.
II. Die gem. § 57 FamGKG eröffnete Erinnerung des Antragsgegners gegen den Kostenansatz ist ohne weitere Voraussetzungen zulässig und hat in der Sache Erfolg; sie führt wie aus dem Tenor ersichtlich zur Nichterhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sowie zur Aufhebung des Kostenansatzes.
1. Dies beruht allerdings nicht etwa auf einem Fehler der Kostenbeamtin im Rahmen des Kostenansatzes. Wie bereits vom Bezirksrevisor zutreffend ausgeführt, entspricht der Kostenansatz der Kostengrundentscheidung des Senates und einer zutreffenden Anwendung der gebührenrechtlichen Bestimmungen und weist auch rechnerisch keine Fehler auf.
a. Nach der Systematik der Gebührentatbestände des FamGKG entstehen regelmäßig bereits mit der Einleitung eines Beschwerdeverfahrens sämtliche Gebühren in je nach Art und Instanz unterschiedlicher Höhe; allein bei späterem Eingreifen besonderer Qualifikationstatbestände kann es zu einer Gebührenermäßigung kommen. Insof...